3 Dachabdichtungen
3.8 Zusätzliche Anforderungen an Industriedächer (#ddbau10550)
(1) Die Muster-Industriebau-Richtlinie (IndBauRL) regelt die Mindestanforderung an den baulichen Brandschutz von Industriebauten. Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und -nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzepts nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Schutzniveau erreicht wird. Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der Bauordnungen der Länder.
Nutzungsänderungen, z. B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufs oder des Lagergutes, bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Zusammenhängende Dachflächen bestehend z. B. aus Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperre, Unterkonstruktion u. ä. von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2.500 m2 (die Einführungsverordnungen der Bundesländer sind zu beachten) sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandbekämpfungsabschnittes über das Dach behindert wird.
Dies gilt z. B. als erfüllt bei Dächern
- nach DIN 18234-1, DIN 18234-2 oder
- mit tragenden Dachschalen aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton) oder
- mit geschlossenen Stahltrapezprofilen mit einer Mindestblechdicke tN=0,75 mm und mit nicht bitumenhaltiger Dampfsperre, nicht brennbaren Dämmstoffen und Abdichtung aus Kunststoff- oder Elastomerbahnen und harter Bedachung.
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern (siehe DIN 18234-3 und DIN 18234-4).
Es gilt die Anforderung nach § 32 Dächer (MBO): Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (Harte Bedachung) widerstandsfähig sein.
Diese Anforderung gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen. DIN 18234 legt brandschutztechnische Anforderungen von Abdichtungen, sowie Prüfungen für großflächige Dächer bis 20° Dachneigung fest. Diese Norm wird im Wesentlichen bei flachen Dächern, z. B. Hallenbauten großer Abmessungen (Industriebauten), angewendet.
Dächer, die nach DIN 18234 hergestellt werden, erfüllen das Schutzziel einer Begrenzung der Brandweiterleitung. Zur Erfüllung des Schutzziels bedarf es ebenfalls eines ausreichend standsicheren Dachtragwerks und Gesamtwerks. Dächer, die nach DIN 18234-2 hergestellt werden, erfüllen dieses Schutzziel ohne weiteren Nachweis.
DIN 18234 besteht aus vier Teilen:
DIN 18234-1
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer – Brandbeanspruchung von unten – Teil 1: Geschlossene Dachflächen – Anforderungen und Prüfung
DIN 18234-2
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer – Brandbeanspruchung von unten – Teil 2: Verzeichnis von Dächern, welche ohne weiteren Nachweis die Anforderungen nach DIN 18234-1 erfüllen – Dachflächen
DIN 18234-3
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer – Brandbeanspruchung von unten – Teil 3: Durchdringungen, Anschlüsse und Abschlüsse von Dachflächen – Anforderungen und Prüfung
DIN 18234-4
Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer – Brandbeanspruchung von unten – Teil 4: Verzeichnis von Durchdringungen, Anschlüssen und Abschlüssen von Dachflächen, welche ohne weiteren Nachweis die Anforderungen nach DIN 18234-3 erfüllen
(2) Profilfüller
Nach DIN 18234-2 sind Profilfüller von oben in die Profilrippen der Trapezprofiltragschale einzulegen:
- an allen Dachrandan- und -abschlüssen
- an allen Durchdringungen
- und über brandschutzrelevanten Trennwänden oder Rauchschürzen
- nach maximal 25 m
- bei stumpf gestoßenen Trapezblechen.
Die Profilfüller müssen aus nicht brennbaren Baustoffen (A1) bestehen und eine Länge von mind. 12 cm haben. Sie sind vor dem Aufbringen der Dampfsperre in alle angeschnittenen Profilrippen der Tragschale zu legen.
(3) Dampfsperrbahnen
Nach DIN 18234-2 müssen Dampfsperrbahnen aus Bitumen mindestens Brandklasse E nach DIN EN 13501-1 entsprechen. Der Brennwert der Bitumen-Dampfsperrbahnen darf 11.600 kJ/m² nicht überschreiten. Kaltselbstklebende Dampfsperrbahnen mit Aluminiumverbund-Träger sind hervorragend geeignet, auf Tragschalen aus Stahltrapezprofilen eine hohe Durchtrittsicherheit und eine sichere luft- und dampfdichte Schicht nach GEG herzustellen. An allen An- und Abschlüssen sowie Dachdurchdringungen sind die Dampfsperrbahnen luftdicht anzuschließen.
(4) Wärmedämmung
Nach DIN 18234-2 muss Wärmedämmung auf Stahltrapezprofilen aus nachfolgend aufgeführten Materialien verwendet werden:
- Mineralwolle (MW)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Schaumglas (CG)
- Verbunddämmplatten, auch mit Polystyrol-Hartschaum (EPS)
Die Dämmplatten sind versetzt im Verband zu verlegen.
Nach DIN 18234-2 sind die Anforderungen an Mindestdicken, Kantenausbildungen und die Art der Befestigung in Abhängigkeit der Art der Lagesicherung sowie der verwendeten Dämmstoffe zu beachten.
Es wird auf einer Tragschale aus ungelochten Stahltrapezprofilen unterschieden zwischen:
- einschaligen Dächern mit mechanischer Befestigung bis 20° Dachneigung mit Wärmedämmung aus
- Mineralwolle (MW)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Verbunddämmplatten
- einschaligen Dächern mit verklebtem Dachaufbau bis 5° Dachneigung mit Wärmedämmung aus
- Mineralwolle (MW)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Verbunddämmplatten
- einschaligen Dächern mit verklebtem Dachaufbau mit Oberflächenschutz/Auflast bis 3° Dachneigung mit Wärmedämmung aus
- Mineralwolle (MW)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Verbunddämmplatten
Weiterhin sind Dämmstoffkombinationen mit EPS zulässig, wenn die erste (untere) Lage Wärmedämmung die Anforderungen nach DIN 18234-2 erfüllt. Die Anforderungen an Harte Bedachung sind zu beachten.
Auf einer Tragschale aus gelochten Stahltrapezprofilen (Akustikprofile) ist bei einschaligen Dächern mit mechanischer Befestigung bis 20° Dachneigung als Wärmedämmung nur Mineralwolle (MW) zulässig. Voll- oder Akustiksickenfüller nach DIN 18234-2 sind einzulegen. Auf zusätzliche Profilfüller nach (2) darf verzichtet werden.
Hinweise zu verklebten Dachaufbauten:
Die Verbindung der Dämmstoffe mit der kaltselbstklebenden Dampfsperrbahn muss mit einer Bitumen-Kaltklebemasse oder einem Polyurethan-Kleber mit einer maximalen Auftragsmenge der Verklebung von 300 g/m2 erfolgen.
(5) Abdichtung
Den Anforderungen an die Abdichtung ist durch die Auswahl von Abdichtungsstoffen mit entsprechenden Eigenschaften Rechnung zu tragen. Sie müssen unter Berücksichtigung der Einbauart sowie der jeweiligen Beanspruchungen im Zusammenwirken mit anderen Teilen der Abdichtung und des Dachaufbaus besonders folgenden Anforderungen genügen:
- Wasserdichtheit bei den zu erwartenden Beanspruchungen
- Standfestigkeit, Dehnfähigkeit und Reißfestigkeit unter Verformungen, Temperaturen und Windbelastungen
- ausreichende Perforationsfestigkeit
- ausreichende Dimensionsstabilität
- ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung
- genügend widerstandsfähig gegen Angriffe von Mikroorganismen
- Brandverhalten nach DIN CEN/TS 1187 BROOF (t1) oder DIN 4102-7
Die Abdichtungsschicht ist mechanisch zu befestigen, auf dem Untergrund zu verkleben oder durch Auflast zu sichern.
(6) An- und Abschlüsse
Nach DIN 18234-4 sind an allen An- und Abschlüssen gesonderte Maßnahmen gegen die Brandweiterleitung zu ergreifen. Der Eintritt von Flammen und Brandgasen in den Profilhohlraum der Stahltrapezprofile ist zu vermeiden. Dies wird durch den Einbau von Profilfüllern aus nicht brennbaren Baustoffen erreicht, z. B.:
- Mineralwolle nach DIN EN 13162, Schmelzpunkt > 1000 °C, Rohdichte > 40 kg/m³
- Schaumglas nach DIN EN 13167
- Schüttungen aus zementgebundenen expandierten Mineralien.
Die Mindestlänge der einzelnen Profilfüller beträgt in Profilrichtung 12 cm.
Auf die Abschottung der Profilhohlräume kann bei parallel zum aufgehenden Bauteil verlaufendem Stahltrapezprofil verzichtet werden.
(7) Durchdringungen
An Durchdringungen sind gesonderte Maßnahmen gegen die Brandweiterleitung zu ergreifen. Als geeignet gelten Konstruktionen, die in DIN 18234-4 aufgeführt sind, oder deren Eignung durch Brandprüfung oder eine gutachterliche Stellungnahme einer anerkannten Prüfstelle nachgewiesen ist. Die Profilhohlräume sind mit Profilfüllern abzuschotten. Die unten aufgeführten Ausführungen gelten ohne weiteren Nachweis als geeignet.
Es wird zwischen kleinen, mittleren und großen Durchdringungen unterschieden.
Kleine Durchdringungen aus nicht thermoplastischen Stoffen wie Metallabläufe oder -rohre sind mittig in eine Wärmedämmung (1 m x 1 m) der Brandklasse A1 einzubauen. Wird alternativ PU-Hartschaum als Flächenwärmedämmung eingebaut, ist um das Metallrohr herum ein Passstück-Formteil (≥ 6 cm Breite) aus Wärmedämmung der Brandklasse A1 einzubauen und die zusätzliche mechanische Befestigung der Flächenwärmedämmung ist zu beachten. Außer den Profilfüllern sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Sind kleine Durchdringungen aus thermoplastischen Stoffen wie Kunststoffrohren vorgesehen, sind die Rohre zusätzlich mit einer selbstschließenden Rohrabschottung bzw. Brandschutzmanschette an der Unterseite der Dachunterkonstruktion zu planen.
Mittlere oder große Durchdringungen wie Lichtkuppeln, RWA oder Lichtbänder werden in der Regel mit Aufsetzkränzen hergestellt. Aufsetzkränze können aus verschiedenen Materialien bestehen, in verschiedenen Arten mit der Dachunterkonstruktion verbunden und unterschiedlich abgedichtet werden.
Werden geeignete Aufsetzkränze aus UP-GF oder Metall direkt auf die Dachtragschale aus Stahltrapezprofil aufgelegt, kann die Flächenwärmedämmung nach DIN 18234-2 direkt an die Aufsetzkränze herangeführt werden.
Werden als Aufsetzkränze Holzbohlenrahmen verwendet, ist an der Innenseite eine Stahlzarge mit Blechdicke > 2 mm anzuordnen und außen um den Bohlenkranz eine Wärmedämmung der Brandklasse A1 oder Wärmedämmung aus PU nach DIN EN 13165 in einer Breite von mind. 0,5 m zu verlegen.
Ein schwerer Oberflächenschutz in einem Streifen von mind. 50 cm Breite, aus Kies 16/32, Betonplatten oder anderen mineralischen Platten in einer Dicke von 5 cm ist um die Durchdringung herum auszuführen, wenn:
- Aufsetzkränze auf Holzbohlenrahmen aufgesetzt werden,
- Aufsetzkränze aus schmelzbaren Stoffen (< 1000 °C) bestehen,
- die Abdichtung am Aufsetzkranz hochgeführt wird, außer die Abdichtung wird mind. 25 cm hochgeführt und am oberen Ende mit einem geeigneten Profil abgedeckt,
- thermoplastische Abdeckungen von Lichtkuppeln seitlich überstehen und brennend abtropfen können.