3 Dachabdichtungen
3.1 Planung von Dächern (#ddbau10386)
3.1.1 Allgemeines (#ddbau10387)
Für die Planung der Abdichtung von Dächern gelten:
DIN 18531 Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Laubengängen
- Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
- Teil 2: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Stoffe
- Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Auswahl, Ausführung und Details
- Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Instandhaltung
- Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge
und DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken – Begriffe
(1) Dächer werden unterschieden in nicht genutzte Dächer und genutzte Dächer.
(2) Nicht genutzte Dächer sind nur zum Zwecke der Pflege und Wartung und allgemeinen Instandhaltung begehbar. Sie sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen, die Nutzung durch Verkehr oder für intensive Begrünung vorgesehen.
(3) Genutzte Dächer sind für den Aufenthalt von Personen, für die Intensivbegrünung, für am Tragwerk befestigte oder ballastierte Solaranlagen und/oder haustechnische Anlagen vorgesehen.
(4) Bei der Planung des Bauwerks, seiner Dachkonstruktion und der Abdichtung sind die Voraussetzungen für eine fachgerechte Anordnung und Ausführung zu schaffen. Die Einwirkungs- und Einflussgrößen, die für die Funktion und die Beständigkeit des Dachaufbaus von Bedeutung sind, müssen sowohl bei der Planung als auch bei der Auswahl der Stoffe berücksichtigt werden. Dabei ist die Wechselwirkung zwischen der Abdichtungsschicht und den darunter- bzw. darüberliegenden Schichten zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Einwirkung auf die Abdichtungsschicht durch entsprechende konstruktive Maßnahmen in zulässigen Grenzen zu halten.
(5) Die Art und Auswahl der Abdichtung ist von der Dachkonstruktion (z. B. nicht belüftet oder belüftet), von der Unterkonstruktion, von der Einwirkung und der Nutzung abhängig. Die Auswahl der Stoffe erfolgt nach DIN 18531-3.
(6) Dampfsperre, Luftdichtheitsschicht und Wärmedämmung sind wesentliche Bestandteile des Feuchte- und Wärmeschutzes für das Bauwerk. Die Bemessung und Festlegung der Ausführungsart und Details der bauphysikalischen Funktionsschichten sind bei der Planung vorzunehmen. Die Dampfsperre vermindert oder verhindert die Diffusion von Wasserdampf. Bei geeigneter Stoffauswahl und sachgerechter Verarbeitung erfüllt sie gleichzeitig die Funktion der Luftdichtheitsschicht. Der sd-Wert der Dampfsperre ist je nach zu erwartendem Temperaturgefälle zwischen innen und außen und Feuchtigkeitsanfall zu wählen. Durch die Verwendung von Dampfsperrbahnen mit Metallbandeinlage oder Metall-Kunststoff-Verbund-Einlage werden diffusionsdichte Bauteilschichten (sd-Wert ≥ 1500 m) erzielt. Dadurch wird schädlicher Tauwasseranfall in der Wärmedämmung vermieden. Die Wärmedämmung ist eine Schicht im Dachaufbau, die den Wärmedurchgang zwischen innen und außen vermindert. Sie ist entsprechend den Anforderungen und Belastungen zu dimensionieren. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 sind zu beachten.
(7) Dächer mit Abdichtungen müssen den bestehenden Brandschutzvorschriften für Bedachungen der Landesbauordnungen entsprechen. Zusätzlich sind die Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Stoffe einzuhalten. Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 50 mm dicker Schüttung aus Kies 16/32, mit Bedeckung aus mindestens 40 mm dicken Betonplatten oder anderen mineralischen Platten, intensive Dachbegrünungen oder extensive Dachbegrünungen nach DIN 4102-4 Ziff. 11.4.7 gelten ohne gesonderten Nachweis als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
(8) Zur Abführung des Niederschlagswassers sollte ein Mindestgefälle der Abdichtungsschicht von 2 % geplant werden. Das tatsächlich ausgeführte Gefälle darf, z. B. infolge von Ebenheitstoleranzen und/oder Durchbiegungen des Tragwerks, vom geplanten Gefälle abweichen.
(9) Bei Dachflächen mit einem geplanten Gefälle ≤ 5 % (ca. 3°) kann es aufgrund dieser Abweichungen örtlich auch zu einem Gegengefälle kommen. In diesen Bereichen, z. B. aufgrund von Unebenheiten an Überlappungen und Verstärkungen der Bahnen, ist zeitweilig stehendes Wasser möglich. Bei Einhaltung der Gefälle- und nutzungsbezogenen Anforderungen an die Abdichtungsbauarten beeinträchtigt dies nicht die Funktion der Abdichtungsschicht.
(10) Die Wahrscheinlichkeit, dass mit stehendem Wasser gerechnet werden muss, nimmt mit größerem Gefälle ab. Sollen Dachflächen weitgehend frei von stehendem Wasser sein, ist eine Neigung von > 5 % (ca. 3°) zu planen.
(11) Bei nicht genutzten Dächern ohne schweren Oberflächenschutz muss bei bereichsweise stehendem Wasser in Verbindung mit Verschmutzungen mit einem erhöhten Wartungsaufwand gerechnet werden.
(12) Kehlen und Rinnen weisen i. d. R. ein geringeres Gefälle auf als die zugehörigen angeschlossenen geneigten Flächen.
(13) Der Untergrund von Abdichtungsschichten nicht genutzter Dachflächen sollte mit einem Mindestgefälle von 2 % geplant werden. Es sind dann die Abdichtungsbauarten entsprechend #ddbau01134 oder #ddbau01140 für ein Gefälle von ≥ 2 % zu wählen, zu planen und auszuführen. Wird in begründeten Fällen das geplante Mindestgefälle von 2 % unterschritten oder wird gefällelos geplant, dann sind Abdichtungsbauarten nach Tabelle #ddbau01134 oder #ddbau1140 für ein Gefälle von < 2 % zu wählen, zu planen und auszuführen.
(14) Der Untergrund von Abdichtungsschichten genutzter Dachflächen darf auch ohne Gefälle geplant werden. Die Abdichtungsbauarten sind entsprechend #ddbau01134 oder #ddbau01140 für ein Gefälle von < 2 % zu planen und auszuführen. Hiervon ausgenommen sind Dachflächen mit Solaranlagen und/oder haustechnischen Anlagen ohne schweren Oberflächenschutz. Diese sollten mit einem Mindestgefälle von 2 % mit Abdichtungsbauarten für ein Gefälle von ≥ 2 % geplant und ausgeführt werden. Die Abdichtungsbauarten sind entsprechend Tabellen #ddbau01134 oder #ddbau01140 zu wählen.
Für begrünte Dächer gilt Kap. 3.7.
(15) Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit erhöhen die Sicherheit der Abdichtung.
(16) Anzahl, Größe und Art der Entwässerung sowie Notentwässerung sind nach DIN EN 12056-3 und DIN 1986-100 zu planen und zu dimensionieren (siehe abc Anhang III #ddbau10605). Teildachflächen müssen getrennt entwässert werden. Dies gilt z. B. für Flächen, die durch erhöht ausgebildete Bewegungsfugen bzw. durch Gefällegebung entstehen.
(17) Bewegungsfugen sind zu planen und müssen in der Unterkonstruktion erkennbar sein.
(18) Übergänge zwischen Dachdecke und vorgehängter Fassade aus Fertigteilen können als Bewegungsfuge ausgebildet werden. In diesem Fall ist ein Abdichtungsanschluss z. B. über Hilfskonstruktion erforderlich.
(19) Die Lagesicherung der Abdichtung kann durch Verklebung, mechanische Befestigung oder Auflast erfolgen.
(20) Die nach der DIN EN 1991-1-4 NA ermittelten Windsoglasten müssen in die Unterkonstruktion abgeleitet werden.
(21) Auf geneigten Dachflächen können zusätzliche Maßnahmen zur Lagesicherung der Funktionsschichten gegen Abgleiten erforderlich werden. Dies kann, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, bereits bei Dachneigungen ab ca. 5,2 % (3°) notwendig sein.
(22) Der Abdichtungsschicht darf keine Übertragung von planmäßigen Kräften parallel zu ihrer Ebene zugewiesen werden.
(23) Bei der Planung und Ausführung von Dächern sind die bauphysikalischen Einwirkungen konstruktiv und werkstoffgerecht zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Wärmeschutz, der Tauwasserschutz und die lastenunabhängigen Formänderungen der Unterkonstruktion.
(24) Einwirkungen aus objekt- und standortbezogenen Gegebenheiten sind bei der Planung zu berücksichtigen, z. B. thermische Einwirkungen durch wärmereflektierende Bekleidungen von aufgehenden Bauteilen und/oder chemische Einwirkungen aus Emissionen.
(25) Die Funktionsfähigkeit der Abdichtung wird beeinflusst durch:
- die Dachneigung
- die Art der Einwirkung
- die Auswahl der Stoffe
- die Art des Dachaufbaus
- die gewählten Zusatzmaßnahmen
- die Wartung
(26) Grundsätzlich sind die Belange der Arbeitssicherheit für die Ausführung der Abdichtung zu berücksichtigen (siehe DIN 4426).
3.1.2 Anforderungen an den Untergrund für den Dachaufbau (#ddbau10388)
Der Untergrund muss so beschaffen sein, dass eine fachgerechte Herstellung der Schichten des Dachaufbaues erfolgen kann. Ungünstig sind z. B.:
- größere Unebenheiten des Untergrundes
- zu raue Flächen
- zu porige Flächen
- scharfe Schalungskanten und Grate
- unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes zu den Anschlüssen und Abläufen
- Spannungs- und Setzrisse
- zu feuchte Flächen
- ungenügende Festigkeit der Oberfläche
- Verschmutzungen wie z. B. verölte Flächen oder Farbreste
- ungeeignete Art oder Lage von durchdringenden Bauteilen (nicht ausreichender Arbeitsraum)
- falsche Lage der Bewegungsfuge
- fehlende oder ungeeignete Anschluss- oder Abdichtungsmöglichkeiten der Abdichtung bei Rohr- oder sonstigen Durchführungen, Befestigungen, Verankerungen, u. ä.
- fehlende oder ungeeignete Möglichkeiten zur Sicherung von senkrechten oder geneigten Anschlüssen der Abdichtung gegen Abgleiten
- fehlende oder ungeeignete Entwässerungseinrichtungen
- falsche Höhen anderer Bauteile, an die die Abdichtung angeschlossen werden soll (Wasserrückstau, Gefahr der Wasserhinterläufigkeit)
- Fehlen von Widerlagern für die Dämmschicht bei geneigten Flächen
- Fehlen von Nagelbohlen oder ähnlichem bei geneigten Dachflächen zur Sicherung der Abdichtung gegen Abgleiten.
3.1.2.1 Stahlbetondecken (#ddbau10389)
Stahlbetondecken einschließlich vorhandener Gefälleschichten müssen ausreichend erhärtet und oberflächentrocken sein und eine abgeriebene, stetig verlaufende Oberfläche haben. Haftungsmindernde Schichten sind zu entfernen. Kanten und Ecken müssen durch geeignete Maßnahmen gebrochen werden. Konstruktiv erforderliche Bewegungsfugen müssen mind. 50 cm seitlich von Ecken und Aufkantungen entfernt liegen. Gefällebeton sollte aus Stoffen mit geringem Wärmedämmwert bestehen (z. B. Estrich). Aussparungen für Dachdurchdringungen, z. B. Abläufe, Dunstrohre usw. sind bereits bei der Planung vorzusehen und nicht Teil der Abdichtungsleistung.
3.1.2.2 Betonfertigteile (#ddbau10390)
(1) Sie können z. B. aus Bims-, Poren-, Spann- und Schwerbeton bestehen.
(2) Sie müssen fest aufliegen und eine stetig verlaufende Oberfläche bilden. Eventuell vorhandene Höhenunterschiede zwischen einzelnen Fertigteil-Elementen sind auszugleichen. Außerdem müssen alle Fugen planeben geschlossen oder z. B. mit Metallstreifen abgedeckt sein.
(3) Querstöße (Kopfenden) müssen mit 20 cm breiten Trennstreifen abgedeckt werden um Bewegungen an den Plattenstößen, die aus Formänderungen resultieren, abzumindern. Diese Streifen sind gegen Verschieben durch einseitiges Heften zu sichern. Bei großformatigen Platten (> 1 m Breite), z. B. TT-Platten (π-Platten) oder Kassetten-Platten, sind zusätzlich auch die Längsstöße mit Trennstreifen abzudecken.
(4) Um Beschädigungen der Armierungsstähle zu vermeiden und damit die Tragfähigkeit der Platten zu beeinträchtigen, sind mechanische Befestigungen auf Spannbeton bereits bei der Tragwerksplanung festzulegen.
3.1.2.3 Stahltrapezprofile (#ddbau10391)
(1) Stahltrapezprofile als Tragschale müssen DIN EN 1090-4 entsprechen und nach DIN EN 1993-1-3 einschließlich DIN EN 1993-1-3/NA bemessen werden. Sie sind nach den Fachregeln für die Planung und Ausführung von Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen aus Metallprofiltafeln des IFBS (Internationaler Verband für den Metallleichtbau e.V.) zu planen und zu verlegen.
(2) Die maximale Durchbiegung der Stahltrapezprofile darf abweichend von DIN EN 1993-1-3 in Feldmitte zwischen den Bindern oder Pfetten l/300 nicht überschreiten. Bei Dachneigungen unter 2 % (1,2°) muss mit Wasseransammlungen gerechnet werden.
(3) Die Stahltrapezprofile müssen so verlegt sein, dass ihre Obergurte eine ebene Fläche bilden, damit der Untergrund der Abdichtung ebenflächig hergestellt werden kann (siehe auch DIN EN 1090-4 und IFBS-Fachregeln). Stumpfe Stöße sind zu bevorzugen. Überdeckende Stöße und Doppellagen sind gesondert zu bewerten.
(4) Zum Schutz gegen Durchtreten müssen Dämmschichten in Art und Dicke auf den Abstand der Obergurte der Stahltrapezprofile abgestimmt sein (siehe Tabelle #ddbau01120).
(5) Die Blechdicke von Stahltrapezprofilen sollte im Hinblick auf die mechanische Beanspruchung bei der Herstellung der Abdichtung mind. 0,88 mm betragen. Bei dünneren Blechen besteht die Gefahr der Deformierung oder Verbeulung.
(6) Palettierte Baustoffe, schwere Maschinen und Geräte bzw. hohe Einzellasten dürfen nur im Auflagerbereich der Stahltrapezprofile auf Bohlen oder ähnlichen lastverteilenden Unterlagen abgestellt und vorübergehend gelagert werden. Die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion ist zu berücksichtigen.
(7) Auf dem Stahltrapezprofil sollte kein Wasser stehen bleiben. Um den Ablauf von während der Ausführung eingedrungenem Wasser zu ermöglichen, dürfen die Untergurte in den Tiefpunkten angebohrt werden. Im Anwendungsbereich von DIN 18234 sind die Bohrlöcher mit einer Metallschraube wieder zu verschließen.
(8) Dachabläufe sind an Tiefpunkten zu planen. Sie sind mechanisch an der Tragschale zu befestigen.
(9) Öffnungen und Durchdringungen in Trapez- oder Wellprofiltafeln müssen beim Nachweis der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit berücksichtigt werden. Öffnungen in der Fläche bis zu einer Größe von 30 cm × 30 cm (z. B. für Abläufe und Rohrdurchführungen) dürfen ohne Auswechslungen ausgeführt werden. Sie sind mit einem Blech abzudecken (siehe auch DIN EN 1090-4 und IFBS-Fachregeln). Bei größeren Öffnungen sind lastableitende Auswechslungen zu planen. Die Längswechsel müssen auf die Binder geführt werden.
(10) Treten im Bereich von An- und Abschlüssen zwischen der Unterkonstruktion und den aufgehenden Bauteilen bzw. Dachrandkonstruktionen unterschiedliche Bewegungen auf, so sind An- und Abschlüsse beweglich auszubilden (siehe Detailskizzen #ddbau01393, #ddbau01394, #ddbau01395, #ddbau01423 und #ddbau01424).
(11) Als Tragschale dürfen nur korrosionsgeschützte Stahltrapezprofile verwendet werden. In Abhängigkeit der zu erwartenden Korrosionsbelastung müssen Stahltrapezprofile einen Metallüberzug haben („verzinkt“ sein) und können zusätzlich organisch beschichtet sein. Für den Korrosionsschutz der Stahltrapezprofile gilt DIN 55634.
(12) Ein Voranstrich auf der Oberfläche der Obergurte ist kein Korrosionsschutz.
(13) Eine Dampfsperre ist immer zu empfehlen. Bei Konstruktionen über klimatisierten Räumen, Feuchträumen und bei Räumen mit Temperaturen ≥ 20 °C und relativer Luftfeuchtigkeit ≥ 60 % ist eine Dampfsperre erforderlich.
(14) Übernimmt die Dampfsperre die Funktion der Konvektionssperre und Luftdichtheitsebene nach DIN 4108-7 sind Quer- und Längsnähte dauerhaft zu verschließen. Alle Detailpunkte sind luftdicht anzuschließen. Zur Herstellung der Luftdichtheit sowie einer ggf. erforderlichen Behelfsabdichtung während der Bauphase sollten im Bereich von Quernähten zusätzliche Maßnahmen ausgeführt werden, z. B. flächige Unterlagen oder Metallstreifen, die auch temporär angeordnet werden können. Längsnähte sind auf den Obergurten anzuordnen.
(15) Beschädigungen der Dampfsperre sind vor Verlegung der Wärmedämmschicht instand zu setzen.
3.1.2.4 Schalung aus Holz und Holzwerkstoffen (#ddbau10392)
3.1.2.4.1 Allgemeines (#ddbau10393)
(1) Bei Transport, Lagerung und beim Einbau von Holz und Holzwerkstoffen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich deren Feuchtegehalt nicht unzuträglich verändert.
(2) Parallel zu den Auflagern verlaufende Stöße dürfen nur auf den unterstützenden Bauteilen (z. B. Pfetten oder Sparren) angeordnet werden. Die Auflagerbreite muss mind. 20 mm betragen.
(3) Für Dachschalungen aus Holz/Holzwerkstoffen in vollsparrengedämmter, nicht belüfteter Bauweise sind zur Vermeidung von schweren Holzschäden besondere Maßnahmen erforderlich. Dazu zählen: bauphysikalische Nachweise zur Trocknungsreserve, verschärfte Anforderungen an die Trockenheit der verbauten Holzbauteile, Regenschutzmaßnahmen während des Einbaus sowie besondere Anforderungen an die Oberflächenfarbe der Abdichtung und die Verschattung der Dachfläche. DIN 68800-2 und DIN 4108-3 sind zu berücksichtigen.
(4) Für den Holzschutz sind die Normen der Reihe DIN 68800 zu beachten. Falls chemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 vorgesehen ist, darf das verwendete Holschutzmittel den Dachaufbau nicht schädlich beeinflussen. Andernfalls sind Trennlagen anzuordnen.
3.1.2.4.2 Schalung aus Holz (#ddbau10394)
(1) Holzschalung als Untergrund für den Dachaufbau ist aus trockensortierten Brettern herzustellen und muss mindestens Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
(2) Die Nenndicke darf 24 mm nicht unterschreiten. Die Bretter sollten höchstens 160 mm breit sein und müssen auf jedem Sparren mit mindestens zwei Drahtstiften befestigt sein. Bei einem Verhältnis der lichten Weite zwischen den Sparren zur Nenndicke über 30 sollte die Dicke der Schalung entsprechend erhöht werden. Die erforderliche Schalungsdicke darf auch durch einen Einzelnachweis nach DIN EN 1995-1-1 und DIN EN 1995-1-1/NA sowie DIN EN 1991 ermittelt werden.
3.1.2.4.3 Schalung aus Holzwerkstoffen (#ddbau10395)
(1) Schalungen aus Holzwerkstoffen können bestehen aus: Spanplatten, Flachpress- und Baufurnierplatten, Stapelholzdecken.
(2) Kunstharzgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 13986 sind begrenzt wetterbeständig und quellen. Sie sind deshalb als Untergrund für Abdichtungen nur bedingt geeignet.
(3) Holzwerkstoffplatten sind unmittelbar nach dem Verlegen gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Die Platten müssen unabhängig von der Plattenlänge mit offener Fuge verlegt werden. Über den Fugen sind Trennstreifen zu verlegen und gegen Verschieben zu sichern.
(5) Die rechtwinklig zu den Auflagern verlaufenden freien Ränder der Platten müssen stets miteinander durch Nut und Feder oder gleichwertige Maßnahmen verbunden sein.
(6) Bei der Herstellung von Schalungen aus Holzwerkstoffen gilt:
- Hinsichtlich der Verwendung von Schalung aus Holzwerkstoffen sind DIN EN 13986 und DIN 20000-1 zu beachten. Die Tragfähigkeit einschließlich der Befestigung ist nach den technischen Bestimmungen, insbesondere DIN EN 1995-1-1 und DIN EN 1995-1-1/NA sowie DIN EN 1991 nachzuweisen. Die Mindestdicke darf 22 mm nicht unterschreiten.
- Geeignet sind:
- Kunstharzgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 312, technische Klassen: P5 oder P7,
- Sperrholz nach DIN EN 636, technische Klassen: Feucht und Außen,
- OSB-Platten nach DIN EN 300, technische Klassen: OSB/3 und OSB/4,
- Harte Holzfaserplatten nach DIN EN 622-2, technische Klasse: HB.HLA2,
- Zementgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 634-1,
- Massivholzplatten nach DIN EN 13353, technische Klasse: SWP/2
- Die Platten müssen trocken, gleichmäßig dick sein und dürfen keine Binde- und Schutzmittel enthalten, die den Dachaufbau schädlich beeinflussen.
- Bei der Verlegung sind die feuchtebedingten Längenänderungen von Holzwerkstoffplatten zu beachten. Fugen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Längen- und Breitenänderungen infolge Quellens auszubilden. Diese Dimensionsänderungen sind in der Regel bei Holzspanplatten mit 2 mm/m und bei Sperrholz/OSB-Platten mit 1 mm/m zu berücksichtigen.
- Bei der Verwendung von Stapelholzdecken ist die Tragfähigkeit nachzuweisen.
3.1.2.5 Bestandsdächer mit vorhandener Abdichtung (#ddbau10396)
Bestandsdächer mit Abdichtung müssen für die Verlegung einer neuen Abdichtung und/oder einer ggf. erforderlichen Zusatzdämmung geeignet sein. Vor der Instandsetzung oder Erneuerung von Abdichtungen ist eine Voruntersuchung durchzuführen. Sie beinhaltet Bestandsaufnahme, Zustandsfeststellung und – beim Vorliegen von Schäden – Ursachenermittlung. Zu der vor der Instandsetzung und/oder Erneuerung von Abdichtungen erforderlichen Voruntersuchung siehe Kapitel 3.9.1.4.1 (#ddbau10557).
3.1.3 Einwirkungen auf die Abdichtung (#ddbau10397)
3.1.3.1 Allgemeines (#ddbau10398)
In Abhängigkeit/Folge der Nutzung kann die Abdichtung unterschiedlichen Arten von Einwirkungen ausgesetzt sein. Üblicherweise sind
- Wasser- und Feuchteeinwirkung
- Mechanische Einwirkungen
- Thermische Einwirkungen
- Einwirkungen aus Wurzelwachstum
- sonstige Einwirkungen
auf die Abdichtung zu erwarten.
3.1.3.2 Wasser- / Feuchteeinwirkung (#ddbau10399)
Die Abdichtung von Dächern dient dem Schutz von Bauwerken gegen Niederschlagswasser. Die Abdichtungsschicht muss der Einwirkung aus vorübergehend stehendem Wasser, z. B. durch Pfützenbildung, standhalten. Bei Retentionsflächen oder bei Dächern mit Intensivbegrünung muss die Abdichtungsschicht Einwirkungen aus dauerhaft stehendem Wasser standhalten. Die Anstauhöhe von 10 cm darf planmäßig nicht überschritten werden; eine kurzfristige Überschreitung, z. B. bei Starkregenereignissen, ist möglich und zulässig. Bei größeren planmäßigen Anstauhöhen ist eine Abdichtung nach DIN 18533 erforderlich.
Darüber hinaus ist eventuell vorhandene Baufeuchte und die durch die Nutzung des Gebäudes zu erwartende Feuchteeinwirkung auf die Abdichtungsschicht zu berücksichtigen.
3.1.3.3 Mechanische Einwirkungen (#ddbau10400)
Abdichtungen müssen die auf sie einwirkenden, planmäßig zu erwartenden Lasten auf tragfähige Bauteile weiterleiten und dürfen dadurch nicht geschädigt werden. Ferner müssen sie den zu erwartenden Formänderungen der Tragkonstruktion und der Werkstoffe des Dachschichtenaufbaus, z. B. Längenänderungen und Bewegungen im Bereich der Fugen von Dämmplatten oder an Anschlüssen und Durchdringungen, sowie der Beanspruchung aus der vorgesehenen Nutzung standhalten. Hierzu zählen auch Einwirkungen aus dem Untergrund, z.B. durch die Entstehung von Rissen und deren temperaturbedingten Rissweitenänderungen im Beton/Zementestrich, wenn die Abdichtungsschicht hiermit im Verbund ausgeführt wird.
Die mechanischen Einwirkungen können hoch oder mäßig sein.
Hohe mechanische Einwirkung liegt z. B. vor:
- bei genutzten Dachflächen mit Ausnahme von Umkehrdächern
- bei Tragkonstruktionen aus Stahltrapezprofilen, Betonfertigteilen, Betondielen, Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen
- bei Verlegung der Abdichtung direkt auf:
- Ortbetonuntergründen mit Rauigkeiten und Höhenversprüngen
- extrudiertem Polystyrolhartschaum (XPS)
- Mineralwolldämmstoffen (MW)
- vorhandenen Abdichtungen
- bei lose verlegten Bahnen durch mechanische Befestigung
- bei Dächern, die häufig zur Inspektion oder Wartung begangen werden
- bei Extensivbegrünung
- bei aufgeständerten oder aufgelegten Solaranlagen oder anderen haustechnischen Anlagen
- bei Abdichtungen in besonders Hagelschlag gefährdeten Gebieten
- bei allen An- und Abschlüssen
Mäßige mechanische Einwirkung liegt z. B. vor:
- bei nicht genutzten Dächern mit Tragkonstruktionen aus Ortbeton
- bei Verlegung der Abdichtung nicht genutzter Dächer direkt auf Wärmedämmung aus:
- Expandiertem Polystyrol Hartschaum (EPS)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Schaumglas (CG)
3.1.3.4 Thermische Einwirkungen (#ddbau10401)
Abdichtungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei den Oberflächentemperaturen, die auf Dächern üblicherweise zu erwarten sind (-20 °C bis +80 °C), funktionsfähig bleiben.
Die thermischen Einwirkungen können hoch oder mäßig sein.
(1) Hohe thermische Einwirkung liegt z. B. vor bei Abdichtungen, die der Witterung direkt ausgesetzt sind, wie Abdichtungen ohne schweren Oberflächenschutz, bei thermisch nicht wirksam geschützten Abdichtungen von An- und Abschlussbereichen sowie im Bereich vor aufgehenden windgeschützten reflektierenden Oberflächen.
(2) Mäßige thermische Einwirkung liegt z. B. vor bei Abdichtungen unter Gesteinsschüttungen aus Kies oder Plattenbelägen, Umkehrdächern und begrünten Dächern.
3.1.3.5 Einwirkungen aus Wurzelwachstum (#ddbau10402)
Bei begrünten Dächern treten Einwirkungen aus Wurzelwachstum auf die Abdichtungsschicht auf.
3.1.3.6 Sonstige Einwirkungen (#ddbau10403)
Die Abdichtungsschicht kann fotochemischen Einwirkungen und Einwirkungen aus Ozon sowie chemischen und biogenen Einwirkungen ausgesetzt sein.
3.1.4 Dachkonstruktionen nicht genutzter und genutzter Dächer (#ddbau10404)
3.1.4.1 Allgemeines (#ddbau10405)
Die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion muss für den geplanten Dachaufbau und ggf. Nutzung gegeben sein. Der Folgeaufbau oberhalb der Abdichtungsschicht ist auf die Nutzung abzustimmen.
3.1.4.2 Das nicht belüftete (einschalige) Dach (#ddbau10406)
ist eine einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt.
3.1.4.3 Das Umkehrdach (#ddbau10407)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt, die Wärmedämmschicht über der Abdichtungsschicht verlegt und mit Auflast/Oberflächenschutz versehen ist.
3.1.4.4 Das Plusdach (#ddbau10408)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt, ein Teil der Wärmedämmschicht unter und ein Teil über der Abdichtungsschicht angeordnet ist. Die letzte Lage der Dämmschicht wird mit Auflast/Oberflächenschutz versehen.
3.1.4.5 Das Kompaktdach (#ddbau10409)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt und alle Schichten kompakt miteinander und mit dem Untergrund verklebt sind. Hierzu können geeignete Dämmstoffe systembedingt mit oder ohne Dampfsperre eingesetzt werden. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.
3.1.4.6 Das belüftete (zweischalige) Dach (#ddbau10410)
ist eine zweischalige Dachkonstruktion mit einer oberen und einer unteren Schale sowie mit einem dazwischenliegenden von außen belüfteten Dachraum.
3.1.5 Anlagen auf Dächern, Solaranlagen (#ddbau10411)
3.1.5.1 Allgemeines (#ddbau10412)
(1) Anlagen dürfen die Funktion der Abdichtung nicht negativ beeinflussen. Sie sind so anzuordnen und hinsichtlich der Tragkonstruktion sowie evtl. erforderlicher Zu- und Ableitungen so zu gestalten, dass gegebenenfalls notwendige Durchdringungen der Abdichtung fachgerecht ausführbar sind. Bei aufgeständerten Anlagen (z. B. Solaranlagen) ist der Abstand der Anlage zur Oberfläche der Abdichtung so zu wählen, dass die Abdichtung zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken zugänglich ist. Der Höhenabstand zur Abdichtungsschicht bzw. zum Belag sollte mindestens 50 cm betragen.
(2) Die Abdichtungsschicht darf nicht zu lastabtragenden Befestigung von Anlagen oder Anschlagpunkten für Absturzsicherungen genutzt werden.
(3) Auf Dächern aufgestellte Anlagen dürfen den Dachaufbau nicht beschädigen. Es ist zu planen welche Schutzschichten, Schutzlagen, oder Schutzmaßnahmen zum Schutz der Abdichtung z. B. während der Montage und zur späteren Wartung und Instandhaltung vorzusehen sind.
(4) Die Abdichtungsschicht ist im Bereich von Auflagern oder Auflageflächen durch Schutzlagen oder Schutzschichten zu schützen.
3.1.5.2 Solaranlagen (#ddbau10413)
3.1.5.2.1 Allgemeines (#ddbau10414)
(1) Solaranlagen bestehen aus den Solarmodulen/Solarkollektoren und dem Montagesystem mit den Elementen zur Lagesicherung der Anlage auf dem Dach.
(2) Solaranlagen können auf Dächern aufgeständert (als eigenständiges Bauteil auf dem Dach am Tragwerk befestigt) oder aufgelegt (ggf. ballastiert) sein. Aufgeständerte Anlagen sind über in die Abdichtung eingebundene Sockel oder Stützen mit der tragenden Konstruktion fest verbunden.
(3) Aufgelegte Anlagen sind auf lastverteilende Unterlagen aufgelegt, die ggf. zur Stand- und Lagesicherung mit einer zusätzlichen Auflast (Ballast) beschwert sind.
3.1.5.2.2 Planungshinweise (#ddbau10415)
(1) Werden Solaranlagen aufgeständert oder aufgelegt, sind bauaufsichtliche und abdichtungstechnische Anforderungen zu beachten. Zusätzlich muss eine Bewertung der Funktionstüchtigkeit der Dachkonstruktion/des Dachaufbaus bzw. der Abdichtung im Hinblick auf die geplante Nutzungsdauer der Anlage vorgenommen werden. Bei Dächern im Bestand ist die Abdichtung ggf. zu erneuern.
(2) Auch für Solaranlagen auf Dächern gelten die öffentlich-rechtlichen Anforderungen z. B. bezüglich Standsicherheit, Schutz vor schädlichen Einflüssen, Brandschutz, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz. Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz, wie sie in den Musterbau- bzw. Landesbauordnungen und deren ergänzenden Vorschriften (z. B. Industriebaurichtlinie) genannt sind, sowie die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung von Brandabschnitten von Gebäuden sind zu beachten.
(3) Die Montage von aufgeständerten und aufgelegten Anlagen auf dem Dach muss so geplant werden, dass die Kräfte aus Eigenlasten, Windlasten und Schneelasten dauerhaft in die tragende Dachkonstruktion weitergeleitet werden. Die erhöhten Windsog- und Winddrucklasten der einzelnen Dachbereiche sind zu berücksichtigen. Der Nachweis der Standsicherheit ist durch eine Bemessung nach den technischen Baubestimmungen zu erbringen.
(4) Bei der Planung sind neben der Lagesicherung insbesondere folgende konstruktive Voraussetzungen zu prüfen bzw. zu beachten.
- Die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion ist im Hinblick auf die systembedingten Zusatzlasten zu prüfen.
- Bei der Planung der Solaranlage ist zu beachten, dass die vorhandene Funktionalität der Dachabdichtung auch nach der Installation weiterhin gewährleistet sein muss:
- Der Wasserablauf darf nicht behindert werden
- Dachabläufe müssen Tiefpunkte bleiben
- Die Solaranlage darf nicht zur Pfützenbildung führen
- Die Dachabdichtung und alle Detailausbildungen müssen nach der Installation der Solaranlage zu Wartungszwecken zugänglich sein.
- Die Solaranlage ist so auf dem Dach aufzubringen, dass sie – auch bei vorhandener Dachneigung – nicht abrutschen kann.
- Sie muss den Besonderheiten des Dachuntergrundes Rechnung tragen; beispielsweise dürfen Bewegungsfugen Lichtkuppeln, RWA-Anlagen, Sicherheitseinrichtungen und Dachabläufe nicht durch die Solaranlage überbaut werden.
- Während der Montage der Solaranlage ist die Dachabdichtung ausreichend zu schützen.
- Durchdringungen der Dachabdichtung sollten auf ein Minimum begrenzt werden.
- Materialien zur Befestigung sollten dauerhaft korrosionsgeschützt bzw. korrosionsbeständig (z. B. aus Edelstahl) sein.
- Dachabdichtungen dürfen nicht zur Befestigung (z. B. durch Verklebung) von aufgeständerten oder aufgestellten Solaranlagen genutzt werden. Der Dachabdichtung darf keine Übertragung von planmäßigen Kräften parallel zu ihrer Ebene zugewiesen werden; dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit. Sofern horizontale Kräfte abgetragen werden müssen, ist durch Anordnung von Widerlagern, Ankern, Bewehrung oder durch andere konstruktive Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bauteile auf der Dachabdichtung nicht gleiten oder ausknicken. Davon darf nur abgewichen werden, wenn für diese Anwendung ein bauaufsichtlicher Nachweis, z. B. durch eine allgemeine baufaufsichtliche Zulassung, vorliegt.
- Der Anschluss der Dachabdichtung an Durchdringungen und Befestigungen der Solaranlage muss fachgerecht erfolgen. Stützen, Kabel, Rohrleitungen und sonstige systembedingte Durchdringungen müssen mit entsprechenden Einbauteilen oder Flanschkonstruktionen so ausgestattet sein, dass die Abdichtungsschicht nach DIN 18531-3 angeschlossen werden kann.
- Der Anschluss der Dachabdichtung an Durchdringungen und Befestigungen ist stets aus der wasserführenden Ebene herauszuführen. Dies gilt auch für Verkabelungen oder Verrohrungen. Dabei sind die Anschlusshöhen nach Kap. 3.5 einzuhalten. Bei Anschlüssen an Klebe- oder Klemmflansche müssen diese ausreichend dimensioniert sein.
- Aufgelegte Solaranlagen werden i. d. R. freistehend auf lastverteilende Unterlagen, z. B. Wannen, die mit Kies- oder Plattenbelag als Auflast beschwert werden (Ballastsysteme), und auf Schutzlagen aufgestellt. Bei der Verwendung von Wannen muss deren Entwässerung sichergestellt sein. Je nach Erfordernis sind Trenn- und Lastverteilungsschichten einzuplanen. Die statische Belastbarkeit der Tragkonstruktion und des Dachaufbaus darf nicht überschritten werden. Die Druckbelastbarkeit des Dachaufbaus, insbesondere der Wärmedämmschicht ist zu beachten und ggf. ein geeigneter Kantenschutz zwischen der Anlagenunterkonstruktion und der Abdichtungsschicht vorzusehen. Bei aufgelegten Solaranlagen mit punkt- oder linienförmigen Drucklasten ist darauf zu achten, dass die Druckkräfte durch den Schichtenaufbau in die tragenden Bauteile abgeleitet werden können und die Abdichtungsschicht nicht beschädigt wird.
3.2 Stoffe (#ddbau10423)
3.2.1 Allgemeines (#ddbau10424)
Stoffe für den Dachaufbau müssen für den Verwendungszweck geeignet sowie aufeinander und auf den Untergrund der Abdichtung abgestimmt sein.
Für eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit des Dachaufbaus kommt der Auswahl der Stoffe eine entscheidende Bedeutung zu.
3.2.2 Hilfsstoffe (#ddbau10425)
3.2.2.1 Schutzlagen (#ddbau10426)
Schutzlagen sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Einwirkungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Stoffe für Schutzlagen müssen gegen diese Einwirkungen widerstandsfähig und mit der Abdichtungsbahn verträglich sein.
Geeignet können z. B. sein:
- Vliese aus synthetischen Fasern, Flächengewicht mindestens 300 g/m²,
- Schutzbahnen aus PVC, Nenndicke mindestens 1 mm,
- Kunststoff- oder Elastomerbahnen, Nenndicke mindestens 1,2 mm,
- Bautenschutzmatten und -platten aus Gummigranulat, Nenndicke mindestens 6 mm, oder Kunststoffgranulat, Nenndicke mindestens 4 mm,
- Schutzlagen gegen Durchwurzelung; Kunststoff- oder Elastomerbahnen oder Bitumen- und Polymerbitumenbahnen, deren Eignung als Durchwurzelungsschutz nachgewiesen ist (z. B. nach DIN EN 13948),
- Bitumen-Dachdichtungsbahnen, Bitumenschweißbahnen.
3.2.2.2 Schutzschichten (#ddbau10427)
Schutzschichten müssen Abdichtungen dauerhaft vor schädigenden Einwirkungen statischer, dynamischer und thermischer Art schützen. Sie müssen mit der Abdichtungsschicht verträglich sein. Andernfalls sind Trenn- und/oder Schutzlagen anzuordnen. Stoffe für Schutzschichten können z. B. sein:
- Beton, mindestens Güte C 8/10, nach DIN EN 206, Dicke ≥ 5 cm,
- Mörtel oder Estrichmörtel, Dicke ≥ 5 cm,
- Betonplatten, Dicke min. 4 cm, mindestens 40 cm × 40 cm,
- Gussasphalt, Dicke min. 2,5 cm,
- Dränmatten und –platten,
- Platten aus Hartschaum, z. B. extrudiertem Polystyrolhartschaum (XPS).
3.2.2.3 Trennlagen (#ddbau10428)
Trennlagen sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Einwirkungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Sie werden zur Trennung der Abdichtungsschicht von angrenzenden Schichten eingesetzt, wenn dies erforderlich ist, z. B. bei Materialunverträglichkeit unterschiedlicher Werkstoffe.
Geeignet können z. B. sein:
- Glasvliesbitumendachbahnen, Bitumen-Dachdichtungsbahnen oder Bitumenschweißbahnen
- Glasvliese, Flächengewicht mindestens 120 g/m²
- Vliese aus synthetischen Fasern, Flächengewicht mindestens 150 g/m²,
- Polyethylen(PE)-Folien, Nenndicke mindestens 0,2 mm,
- Lochglasvlies-Bitumenbahnen, einseitig grob besandet.
Trennlagen können gleichzeitig auch die Funktion einer Brandschutzlage übernehmen, wenn sie dafür geeignet sind.
3.2.2.4 Stoffe zur Untergrundvorbehandlung (#ddbau10429)
Voranstriche, Haftbrücken, Primer und Grundierungen sind Stoffe zum Auftrag auf den Untergrund als Voraussetzung zur Herstellung eines Verbundes mit der nachfolgenden Schicht.
Geeignet können z. B. sein:
- Voranstriche auf Bitumenbasis als Lösung oder Emulsion,
- Voranstriche auf Kunststoffbasis als Lösung oder Dispersion.
Die Verarbeitung lösemittelbasierter Anstriche sollte nur im Freien erfolgen. Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien (z. B. BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)) für den Umgang mit lösemittelbasierten Anstrichen sind einzuhalten.
3.2.2.5 Bitumenklebemassen und -deckaufstriche (heiß zu verarbeiten) (#ddbau10430)
(1) Als Bitumenklebemassen und -deckaufstriche sind Bitumen mit einem Erweichungspunkt nach DIN EN 1427 von 80 °C bis 125 °C oder Polymerbitumen mit einem Erweichungspunkt ≥ 100 °C zu verwenden.
(2) Für die Verklebung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen auf Dachneigungen ≥ 5,2 % (3°) und von Elastomerbitumen-Dachdichtungsbahnen sollten Klebemassen aus Polymerbitumen verwendet werden. Abhängig von den örtlichen Verhältnissen können zusätzliche Maßnahmen nach Kapitel 3.4.6.1.5 (#ddbau10481) notwendig werden.
3.2.2.6 Kaltklebemassen und Klebstoffe (#ddbau10431)
3.2.2.6.1 Kaltklebemassen aus Bitumen (#ddbau10432)
Für das punkt- und/oder streifenweise bzw. unterbrochen streifenweise Aufkleben von Dampfsperren, von Wärmedämmschichten aus Hartschaum oder Mineralwolle können Kaltklebemassen aus Bitumen verwendet werden. Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
3.2.2.6.2 Klebstoffe aus Polyurethan (#ddbau10433)
Für das streifenweise oder vollflächige Aufkleben von Dampfsperren, Wärmedämmschichten oder Abdichtungsschichten können Klebstoffe aus Polyurethan verwendet werden. Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
3.2.3 Dampfsperren, Dampfbremsen (#ddbau10434)
3.2.3.1 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen für Dampfsperren (#ddbau10435)
Polymerbitumen- und Bitumen-Dampfsperrbahnen bieten folgende Vorteile:
- Wasserdampfdichtheit bei sd-Wert ≥ 1500 m
- Luftdichtheit
- sehr gute Eignung als Behelfsabdichtung
- Perforationsfestigkeit auf massiven Untergründen
- einfache und sichere Fügbarkeit der Nähte
- einfache Anschlussmöglichkeit an aufgehende Bauteile
- bei geeigneter Oberflächenausrüstung kein zusätzlicher Klebstoff erforderlich für das Aufbringen von Dämmstoff
- Durchtrittfestigkeit auf Stahltrapezprofilen
- Windsogsicherheit
- Winddichtheit
- Dauerhaftigkeit
- einfache Verlegung
- bei brandlastarmer Ausrüstung hoher Widerstand gegen Brandbeanspruchung von unten (ggf. geeignet für Dächer nach DIN 18234 bzw. Industriebaurichtlinie)
Die Eigenschaften von Polymerbitumen- und Bitumen-Dampfsperrbahnen sind in DIN EN 13970 definiert. Die für die jeweilige Anwendung maßgeblichen Eigenschaften sind vom Hersteller anzugeben.
3.2.3.2 Alu-Verbunddampfsperren (#ddbau10436)
Alu-Verbunddampfsperren haben sich auf Tragkonstruktionen aus Stahltrapezprofilen bewährt. Sie können mit oder ohne unterseitiger Selbstklebeschicht ausgerüstet sein.
Sie bieten folgende Vorteile:
- Wasserdampfdichtheit bei sd-Wert ≥ 1500 m
- Luftdichtheit
- einfache und sichere Fügbarkeit der Nähte
- einfache Anschlussmöglichkeit an aufgehende Bauteile
- Durchtrittfestigkeit auf Stahltrapezprofilen
- Windsogsicherheit
- Winddichtheit
- schnelle Verlegung
- bei brandlastarmer Ausrüstung hoher Widerstand gegen Brandbeanspruchung von unten (ggf. geeignet für Dächer nach DIN 18234 bzw. Industriebaurichtlinie)
Die für die jeweilige Anwendung maßgeblichen Eigenschaften sind vom Hersteller anzugeben.
3.2.3.3 PE-Dampfbremsen (#ddbau10591)
PE-Dampfbremsen haben sich auf Tragkonstruktionen aus Stahltrapezprofilen bewährt. Sie bieten folgende Vorteile:
- Luftdichtheit
- Wasserdampfbremsend bei sd-Wert ≥100 m
- Schnelle Verlegung
Die für die jeweilige Anwendung maßgeblichen Eigenschaften sind vom Hersteller anzugeben.
3.2.4 Wärmedämmstoffe (#ddbau10437)
3.2.4.1 Allgemeines (#ddbau10438)
Es sind genormte Dämmstoffe einzusetzen. Die anwendungsbezogenen Anforderungen der DIN 4108-10 für den jeweiligen Anwendungsbereich sind zu beachten. Für nicht belüftete Dächer sind Dämmstoffe des Anwendungsbereichs DAA zu nutzen. Für belüftete Dächer dürfen mit Ausnahme von Schaumglas Dämmstoffe des Anwendungsbereichs DAA und DZ verwendet werden. Dämmstoffe der Baustoffklasse B3 „leicht entflammbar“ bzw. Euroklasse F dürfen nicht eingesetzt werden.
3.2.4.2 Dämmplatten und Dämmbahnen (#ddbau10439)
(1) Für die Wärmedämmung von Dächern dürfen Dämmstoffe in Form von Platten und Bahnen verwendet werden.
2) Soll bei Dämmbahnen die Kaschierung als erste Lage einer mehrlagigen Abdichtung gelten, ist Kapitel 3.4.1(5) (#ddbau10460) zu beachten.
3.2.4.3 Gefälledämmung (#ddbau10440)
(1) Zur Herstellung von geneigten Dächern können keilförmig geschnittene Dämmplatten eingesetzt werden.
(2) Bitumengebundene Schüttungen aus expandierten Mineralien können ebenfalls zur Gefällegebung und zum Niveauausgleich verwendet werden. Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
(3) Die Dachneigung hat Einfluss auf die Abdichtungsbauart und die Abdichtungsstoffe (siehe Kapitel 3.3.3 (#ddbau10452)).
3.2.4.4 Dämmstoffdicken auf Stahltrapezprofilen (#ddbau10441)
Da die Abmessungen der Stahltrapezprofile quer zur Spannrichtung mit denen der Dämmplatten meistens nicht übereinstimmen, ist es nicht wirtschaftlich, die Dämmplattenstöße stets auf den Obergurten anzuordnen. Daher liegen die Dämmplattenstöße häufig im Bereich der Untergurte. Der Einsatz von durchtrittsicheren Dampfsperrbahnen ist daher zu empfehlen. Falls diese nicht eingebaut werden, wird die Verwendung von Dämmplatten mit einer Mindestdicke nach Tabelle #ddbau01120 empfohlen.
Die Angaben in Tabelle #ddbau01120 gelten unabhängig von den sich aus DIN 4108 oder GEG ergebenden Dämmstoffdicken, die in jedem Fall als Mindestdicken eingehalten werden müssen.

3.2.5 Abdichtungsbahnen (#ddbau10442)
Es sind Stoffe nach DIN/TS 20000-201 zu verwenden. Für die Verwendbarkeit von Bahnen, die von den dort definierten Mindestanforderungen abweichen, ist ein baurechtlicher Nachweis zu erbringen.
Durch die Verwendung von Abdichtungsbahnen, die vom Anforderungsprofil der Normen abweichen und / oder darüber hinausgehen, kann ggf. gezielt den thermischen und mechanischen Einwirkungen auf die Abdichtung entgegengewirkt werden.
Die Mindestanforderungen an die Produkteigenschaften und die folgenden Anwendungstypen sind in der Anwendungsnorm DIN/TS 20000-201 festgelegt.
- DE = Bahnen für einlagige Dachabdichtungen
- DO = Bahnen für die Oberlage einer mehrlagigen Dachabdichtung
- DU = Bahnen für die untere Lage einer mehrlagigen Dachabdichtung
- DZ = Bahnen für die Zwischenlage bzw. Zusatzlage einer mehrlagigen Dachabdichtung
3.2.5.1 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10443)
3.2.5.1.1 Allgemeines (#ddbau10444)
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen können ein- oder mehrlagig nach Kapitel 3.4 (#ddbau10459) verlegt werden.
Die für Polymerbitumen- und Bitumenbahnen für die Abdichtung von Dächern maßgeblichen Eigenschaften sind in DIN EN 13707 definiert. Polymerbitumen- und Bitumenbahnen für die Abdichtung von Dächern sind in DIN 18531-2 aufgeführt.
Bei geeigneter Oberflächenausrüstung dürfen Bahnen für einlagige Abdichtungen auch als Oberlagen verwendet werden und Bahnen des Anwendungstyps DO und DE dürfen auch als untere Lagen sowie Zwischenlagen verwendet werden. Bahnen des Anwendungstyps DU dürfen auch als Zwischenlage verwendet werden.
3.2.5.1.2 Übersicht genormter Bahnen (#ddbau10445)
Die genormten Werkstoffe für Abdichtungen sind in Tabelle #ddbau01124 aufgelistet.

Beispiele:
DO PYE-PV 200 S5
Oberlage einer mehrlagigen Dachabdichtung aus Polymerbitumen (PYE) mit Polyestervlieseinlage 200 g/m², Schweißbahn, 5,2 mm dick inkl. leichtem Oberflächenschutz
DU PYE-KTG KSP-2,8
untere Lage einer mehrlagigen Dachabdichtung aus Polymerbitumen (PYE) mit Kombinationsträgereinlage mit überwiegendem Glasanteil, Kaltselbstklebende Polymerbitumenbahn, 2,8 mm dick
DE PYE-KTG-4,5
Dachbahn zur einlagigen Verlegung, aus Polymerbitumen (PYE) mit Kombinationsträgereinlage mit überwiegendem Glasanteil, Dicke 4,5 mm, mit werksseitiger Bestreuung
3.2.5.2 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10446)
3.2.5.2.1 Allgemeines (#ddbau10447)
Kunststoff- und Elastomerbahnen sind einlagige Abdichtungen.
Die maßgeblichen Eigenschaften von Kunststoff- und Elastomerbahnen für die Abdichtung von Dächern sind in DIN EN 13956 definiert. Kunststoff- und Elastomerbahnen für die Abdichtung von Dächern sind in DIN 18531-2 aufgeführt.
3.2.5.2.2 Übersicht genormter Bahnen (#ddbau10448)
Die genormten Werkstoffe für Abdichtungen sind in Tabelle #ddbau01128 aufgelistet.

3.3 Wahl der Abdichtungsbauart (#ddbau10449)
3.3.1 Allgemeines (#ddbau10450)
Die Wahl der Abdichtungsbauart ist die Festlegung des konstruktiven und stofflichen Aufbaus der Abdichtung einschließlich ihrer Lagesicherung. Sie erfolgt unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches sowie des vorgesehenen Gefälles.
3.3.2 Anforderungen (#ddbau10451)
(1) Abdichtungen müssen das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bauwerk verhindern.
(2) Die Art der Stoffe, die Anzahl der Lagen und deren Anordnung sowie das Verfahren zur Herstellung der Abdichtung müssen in ihrem Zusammenwirken und unter Berücksichtigung der Bewegungen des Untergrundes die Funktion der Abdichtung sicherstellen.
(3) Die maßgeblichen Eigenschaften der Abdichtungsstoffe dürfen sich im eingebauten Zustand unter den Einwirkungen und den daraus resultierenden Beanspruchungen, mit denen unter den örtlichen Verhältnissen üblicherweise zu rechnen ist, nicht so verändern, dass die Funktion der Abdichtung während ihrer Nutzungsdauer beeinträchtigt wird.
3.3.3 Auswahl der Stoffe (#ddbau10452)
3.3.3.1 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10453)
(1) Die Stoffe für Abdichtungsbauarten von nicht genutzten und genutzten Dächern mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen werden nach Tabelle #ddbau01134 ausgewählt.
(2) Die Auswahl der Stoffe zur Festlegung des Aufbaus der Abdichtung erfolgt unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Tabelle #ddbau01124. Etwaige weitere Einwirkungen (z. B. chemische Einwirkungen) sind zu beachten.
(3) Begrünte Abdichtungen sind mehrlagig auszuführen. Es sind durchwurzelungsfest ausgerüstete Oberlagen einzusetzen, sofern der Durchwurzelungsschutz nicht durch andere Maßnahmen hergestellt wird. Mit Ausnahme der An- und Abschlussbereiche darf als obere Lage auch eine Polymerbitumenbahn PYE-VCu S5 oder PYE-Cu01 S5 verwendet werden.
(4) Für Abdichtungen unter schwerem Oberflächenschutz oder unter Nutzbelägen dürfen als obere Lage sowohl bestreute als auch unbestreute Bahnen verwendet werden.
3.3.3.2 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10454)
(1) Die Stoffe für Abdichtungen von nicht genutzten und genutzten Dächern mit Kunststoff- und Elastomerbahnen werden nach Tabelle #ddbau01140 ausgewählt.
(2) Die Verwendung von Kunststoff- und Elastomerbahnen für die Abdichtung richtet sich nach der Art der Werkstoffe, der Bahnendicke und Bahnenausrüstung wie Einlagen, Verstärkungen sowie Kaschierungen und werkseitig aufgebrachten Schichten.
3.3.3.3 Beispiele für Dachaufbauten (#ddbau10455)
Im Folgenden sind beispielhaft übliche Abdichtungsaufbauten aufgeführt und grafisch dargestellt.
3.3.3.3.1 Aufbauten mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10456)



3.3.3.3.2 Aufbauten mit Kunststoff und Elastomerbahnen (#ddbau10457)



3.3.4 Balkone, Loggien und Laubengänge (#ddbau10458)
(1) Balkone, Loggien und Laubengänge sind genutzte Bauteile, die über einem nicht genutzten Raum liegen. Das Schutzniveau der Abdichtung kann geringer sein als bei Bauteilen über genutzten Räumen. Es sollte ein Mindestgefälle von 1,5 % geplant werden.
(2) Die Abdichtung kann als Genutzte Dachfläche geplant und ausgeführt werden.
(3) Die Abdichtung aus Polymerbitumenbahnen darf auch einlagig hergestellt werden. Dazu eignen sich Stoffe nach Tabelle #ddbau01124, Zeile 11.
(4) Bei massiven Untergründen darf auch eine kaltselbstklebende Bitumendichtungsbahn mit HDPE-Trägerfolie nach Tabelle #ddbau01124, Zeile 13 verwendet werden.
3.4 Verarbeitung der Stoffe (#ddbau10459)
3.4.1 Allgemeines (#ddbau10460)
(1) Abdichtungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auswirken können (z. B. Temperaturen unter +5 °C, Feuchtigkeit, Nässe, Schnee und Eis oder scharfer Wind), nur ausgeführt werden, wenn zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Diese sind entsprechend den Gegebenheiten zum Ausführungszeitpunkt mit dem Auftraggeber zu vereinbaren (siehe auch VOB/C DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“).
Zusätzliche Maßnahmen können z. B. sein:
- Bei Temperaturen unter +5 °C
- Warmlagerung der Werkstoffe
- Verwendung von Bahnen mit besserem Verarbeitungsverhalten in der Kälte
- Bei hohen Außentemperaturen und/oder intensiver Sonneneinstrahlung
- Werkstoffe vor direkter Sonneneinstrahlung schützen
- Verwendung von Bahnen mit besserem Verarbeitungsverhalten in der Wärme, z. B. Polymerbitumen-Dampfsperrbahnen bzw. -Abdichtungslagen mit hoher Wärmestandfestigkeit
- Schutz der Bahnen vor statischen oder dynamischen Einwirkungen
(2) Abdichtungen aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen dürfen sowohl einlagig als auch mehrlagig hergestellt werden. Detailausbildungen und gefällelose Bereiche sind mindestens zweilagig herzustellen. Werden Abdichtungen mehrlagig ausgeführt, so sind die Lagen untereinander vollflächig zu verkleben und im Versatz anzuordnen.
(3) Abdichtungen aus Kunststoff- und Elastomerbahnen werden einlagig hergestellt.
(4) Die Auswahl der Bahnen richtet sich nach den zu erwartenden Einwirkungen auf die Abdichtung, die sich ergeben aus z. B.:
- Witterung
- Gefälle
- Nutzung
- Art und Dicke der Dämmschicht
- Unterkonstruktion (Stahltrapezprofile, Fertigteile, großformatige Fertigteile etc.)
(5) Die Kaschierlage von Dämmbahnen gilt als Lage mehrlagiger Abdichtungen, wenn die Lieferlänge mind. 2,50 m beträgt und die Anforderungen nach Kapitel 3.3.3 (#ddbau10452) erfüllt werden.
(6) Bitumenbahnen mit Metallband- bzw. Metall-Kunststoff-Verbundeinlage sind geeignet unter Dachbegrünungen und schwerer Auflast. Sie sollten nicht für längere Zeit ungeschützt der freien Bewitterung ausgesetzt werden.
(7) Bei Verwendung von Plastomerbitumenbahnen im Schichtenverbund sind die Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten. Abdichtungen mit diesen Bahnen sind systemgerecht herzustellen. Plastomerbitumenbahnen werden im Schweißverfahren verarbeitet.
(8) Bei Arbeitsunterbrechung sind Maßnahmen erforderlich, um die Wasserunterläufigkeit der bereits hergestellten Teile der Abdichtung zu verhindern.
3.4.2 Lagerung und Transport (#ddbau10461)
Eine der Voraussetzungen für die handwerklich sichere Verarbeitung ist der einwandfreie Zustand der Stoffe an der Einbaustelle. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- trockener und ebener Untergrund für die Lagerung
- Werkstoffe vor Witterungseinflüssen geschützt lagern
- Schrumpfhauben, Umverpackungen erst unmittelbar vor der Verarbeitung abnehmen
- Baustoffe nicht längere Zeit direkter Sonneneinstrahlung aussetzen
Darüber hinaus sind die Baustoffe nach Herstelleranweisung zu transportieren und zu lagern.
3.4.3 Verarbeitung von Voranstrichen, Haftbrücken, Primern, Grundierungen und Bitumenklebemassen (#ddbau10462)
(1) Stoffe zur Untergrundbehandlung werden in ausreichender Menge durch z. B. Streichen, Rollen oder Sprühen auf den besenreinen und tragfähigen Untergrund aufgetragen. Sie müssen vor der Verarbeitung weiterer Dachaufbauschichten ausreichend durchgetrocknet sein. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.
(2) Voranstriche auf Bitumenbasis sollten vollflächig aufgetragen werden.
(3) Lösemittelbasierte Voranstriche sollten nicht in Innenräumen und ähnlichen baulichen Anlagen eingesetzt werden (siehe auch Kapitel 3.2.2.4 (#ddbau10429)).