3 Dachabdichtungen
Inhaltsverzeichnis
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3.1 Planung von Dächern
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3.2 Stoffe
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3.3 Wahl der Abdichtungsbauart
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3.4 Verarbeitung der Stoffe
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3.4.1 Allgemeines
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3.4.2 Lagerung und Transport
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3.4.3 Verarbeitung von Voranstrichen, Haftbrücken, Primern, Grundierungen und Bitumenklebemassen
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3.4.4 Verarbeitung von Dampfsperren und Ausgleichsschichten
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3.4.5 Verarbeitung von Dämmstoffen (Dämmplatten und -bahnen)
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3.4.6 Verarbeitung der Abdichtungsbahnen
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3.4.1 Allgemeines
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3.5 Detailausbildungen
- 3.6 Oberflächenschutz, Schutzschichten und Schutzmaßnahmen
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3.7 Dachbegrünung
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3.8 Zusätzliche Anforderungen an Industriedächer
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3.9 Instandhaltung und Erneuerung
3.6 Oberflächenschutz, Schutzschichten und Schutzmaßnahmen (#ddbau10521)
3.6.1 Allgemeines (#ddbau10522)
Oberflächenschutz, Schutzschichten und Schutzmaßnahmen sollen die Abdichtung vor Witterungseinflüssen und mechanischen Einwirkungen schützen. Die Art des Oberflächenschutzes ist abhängig von der Dachneigung, der Tragfähigkeit der Unterkonstruktion und der Nutzung. Bei Polymerbitumenbahnen wird zwischen leichtem und schwerem Oberflächenschutz unterschieden.
3.6.2 Oberflächenschutz (#ddbau10523)
3.6.2.1 Leichter Oberflächenschutz (#ddbau10524)
Leichter Oberflächenschutz besteht aus einer werkseitig aufgebrachten Bestreuung (z. B. Schiefer oder Granulat) auf Polymerbitumenoberlagsbahnen. Er kann für alle Dachneigungen verwendet werden.
3.6.2.2 Schwerer Oberflächenschutz (#ddbau10525)
Schwerer Oberflächenschutz besteht aus einer Gesteinsschüttung (vornehmlich aus natürlichen, ungebrochenen Gesteinskörnungen) der Korngruppe 16/32 mit einer Einbaudicke von mind. 5 cm und/oder mineralischen Plattenbelägen z. B. Betonplatten in Splittbett. Bei Dachneigungen ≥ 3° (≥ 5,2 %) können Zusatzmaßnahmen gegen Abrutschen der Gesteinsschüttung erforderlich werden. Werden einlagige Abdichtungen ausgeführt, ist der Einbau einer Schutzlage zu empfehlen, bei pneumatischer Förderung der Gesteinsschüttung muss eine Schutzlage auf die Abdichtungsschicht aufgebracht werden.
3.6.3 Schutzschichten, Schutzlagen und Schutzmaßnahmen (#ddbau10526)
(1) Bei Abdichtungen von genutzten Dächern sind Schutzschichten oder Schutzlagen gegen mechanische Beschädigung anzuordnen. Dies gilt auch für Dächer mit haustechnischen Anlagen im Bereich der Auflagerflächen. Schutzschichten müssen Abdichtungen dauerhaft vor schädigenden Einwirkungen mechanischer und thermischer Art schützen. Sie können auch Nutzschichten des Bauwerks bilden, z. B. bei Nutzbelägen von Dachterrassen.
(2) Für Schutzlagen sind Stoffe nach Kapitel 3.2.2.1 (#ddbau10426) geeignet, für Schutzschichten Stoffe nach Kapitel 3.2.2.2 (#ddbau10427).
(3) Bewegungen und Verformungen der Schutzschichten dürfen die Abdichtung nicht beschädigen. Schutzschichten sind von der Abdichtung zu trennen und ggf. durch Fugen aufzuteilen. Zwischen der Abdichtungsschicht und einer Schutzschicht aus Beton ist eine Trenn- und Gleitschicht, z. B. zwei Lagen PE-Folie, anzuordnen. Darüber hinaus müssen an Aufkantungen und Durchdringungen der Abdichtung in der Schutzschicht ausreichend breite Fugen vorhanden sein.
(4) In festen Schutzschichten sind ferner Fugen im Bereich von Neigungswechseln, z. B. beim Übergang von schwach zu stark geneigten Flächen, anzuordnen, sofern die Gefällestrecken der einzelnen Flächen mehr als 2 m lang sind.
(5) Die Art der Schutzschicht ist in Abhängigkeit von den zu erwartenden Einwirkungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Schutzschichten, die auf die fertige Abdichtung aufgebracht werden, sind möglichst unverzüglich nach Fertigstellung der Abdichtung herzustellen.
(6) Senkrechte Schutzschichten müssen in jedem Bauzustand standsicher sein.
(7) Auf waagerechte oder schwach geneigte Schutzschichten dürfen Lasten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzschichten belastbar und ggf. gesichert sind.
(8) Schutzlagen sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Stoffe für Schutzlagen müssen gegen diese Einwirkungen widerstandsfähig und mit der Abdichtungsschicht verträglich sein. Als Schutzlagen sind Stoffe nach Kapitel 3.2.2.1 (#ddbau10426) geeignet.
(9) Schutzmaßnahmen dienen im Gegensatz zu Schutzschichten dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung während der Bauarbeiten. Sie müssen auf den Zeitraum des maßgebenden Bauzustandes, z. B. einer Arbeitsunterbrechung, abgestimmt sein. Auf ungeschützten Abdichtungsbahnen dürfen keine Lasten, z. B. Baustoffe oder Geräte, gelagert werden.