3 Dachabdichtungen

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3.9 Instandhaltung und Erneuerung (#ddbau10551)

3.9.1 Instandhaltung (#ddbau10552)

3.9.1.1 Allgemeines (#ddbau10553)

(1) Dächer sind die am stärksten belasteten Bauteile eines Gebäudes. Sie widerstehen den natürlichen Witterungsprozessen, aber auch extremen Belastungen aus Wärme und Kälte, wie:

  • schnellen Temperaturwechseln, z. B. Gewitterregen während eines heißen Sommertages,
  • Hagel, Eis und Schnee.

(2) Schmutzablagerungen und Pflanzenwildwuchs stellen eine zusätzliche Belastung des Bauteils Dach dar. Deshalb sollten Abdichtungen inspiziert und gewartet werden (siehe Tabelle #ddbau01615, Zeilen 1 und 2).

(3) Daher lässt sich die Funktionsfähigkeit einer Abdichtung und ihre erwartete Nutzungsdauer langfristig nur sicherstellen, wenn sie neben einer fachgerechten Planung und Ausführung auch ordnungsgemäß instandgehalten wird. Dazu gehört die regelmäßige Inspektion, verbunden mit fachgerechter Wartung und Instandsetzung.

(4) Regelmäßige Inspektionen sind notwendig, turnusgemäße Wartungen und Instandsetzungen können erforderlich werden. Der für die Nutzung des Bauwerks Verantwortliche muss die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen sicherstellen. Eine Festlegung der zeitlichen Intervalle für Inspektions- und Wartungsarbeiten im Voraus ist nur bedingt möglich, weil die Beanspruchung der Abdichtungsschicht weitgehend von Konstruktion, Lage und Neigung des Daches sowie von Umwelteinflüssen abhängt. Deshalb muss der Zeitpunkt für Inspektions- und Wartungsarbeiten vom Fachmann bestimmt werden. Die Inspektion muss nach DIN 18531-4 mind. einmal jährlich erfolgen. Entwässerungseinrichtungen sind nach DIN 1986-3 mind. zweimal jährlich zu überprüfen.

(5) Je nach Zustand, Art und Belastung der Abdichtungsschicht ist zu entscheiden, welche Maßnahme notwendig ist. Es können Wartung, Instandsetzung oder eine Erneuerung der Abdichtungsschicht oder des Abdichtungsaufbaus erforderlich sein.

(6) Aufgrund ihrer Stoffeigenschaften sind Abdichtungsschichten aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen regenerierbar und ermöglichen einfache regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung.


3.9.1.2 Inspektion (#ddbau10554)

Inspektion ist eine Sichtkontrolle zur Feststellung des Zustandes der Abdichtungsschicht. Dazu gehört die Überprüfung z. B. folgender Bereiche:

  • Abdichtungsschicht in der Fläche
  • An- und Abschlüsse der Abdichtungsschicht, Versiegelungen, Dachrandprofile und/oder -abdeckungen, Durchdringungen wie z. B. Schornsteinköpfe, Dunstrohre, Sicherheitseinrichtungen, Aufstandsflächen von technischen Anlagen etc.
  • Entwässerungseinrichtungen wie z. B. Dachabläufe, Rinnen, Laubfangkörbe, Fallrohre
  • Bewegungsfugen
  • Be- und Entlüftungsöffnungen bei zweischaligen Dachkonstruktionen.

Die Ergebnisse der Inspektion sind schriftlich zu dokumentieren. Dieser Bericht sollte Angaben zu den Feststellungen und zu ggf. erforderlichen weiteren Voruntersuchungen enthalten. Sie sind Grundlage für die Festlegung evtl. erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen.

Die genannten Überprüfungen können durch Abschluss eines Inspektionsvertrages sichergestellt werden.


3.9.1.3 Wartung (#ddbau10555)

Wartung ist eine Maßnahme zur Pflege und Reinigung der Abdichtungsschicht sowie der Entwässerungseinrichtungen. Sie umfasst mindestens:

  • Beseitigung von Verschmutzungen und unerwünschtem Pflanzenbewuchs. Bei Extensivbegrünungen sind insbesondere die nicht begrünten Randstreifen von unerwünschtem Pflanzenwildwuchs freizuhalten.
  • Reinigung von Entwässerungsanlagen, z. B. Dachabläufen und/oder Dachrinnen
  • Beseitigung von Kiesverwehungen
  • Reinigung von Be- und Entlüftungsöffnungen, soweit dies ohne Einrüstungen möglich ist.

Die genannten Arbeiten können durch Abschluss eines Wartungsvertrages sichergestellt werden.


3.9.1.4 Instandsetzung (#ddbau10556)

3.9.1.4.1 Allgemeines (#ddbau10557)

(1) Instandsetzungsarbeiten werden erforderlich, wenn Schäden an der Abdichtungsschicht behoben werden müssen.

(2) Ziel der Instandsetzung ist die Wiederherstellung eines funktionsfähigen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Dachaufbaus. Die dazu erforderlichen Arbeiten müssen auf den vorhandenen Zustand des Daches abgestimmt werden.

(3) Vor der Instandsetzung ist eine Voruntersuchung durchzuführen. Sie beinhaltet Bestandsaufnahme, Zustandsfeststellung und – beim Vorliegen von Schäden – Ursachenermittlung.

Art und Umfang der Voruntersuchungen sind abzustimmen auf z. B.:

  • die Art und den Aussagewert vorliegender Planungs- und Ausführungsunterlagen
  • das Schadensbild des vorhandenen Dachaufbaus
  • die Ziele und Art der geplanten Maßnahmen.

Dazu können folgende Untersuchungen notwendig sein:

  • Überprüfung des vorhandenen Dachaufbaus hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit
  • Prüfung der Weiterverwendbarkeit vorhandener Dachschichten, wenn die vorhandenen Schichten im Dachaufbau verbleiben sollen
  • Prüfung der verbleibenden Dachschichten auf Verträglichkeit mit den neu aufzubringenden Schichten
  • Prüfung von Zustand und Tragfähigkeit der Dachunterkonstruktion, insbesondere wenn durch geplante Instandsetzungsmaßnahmen die Dachlast erhöht wird
  • Prüfung des vorhandenen Dachaufbaus in Bezug auf die Anforderungen des GEG (siehe Anhang I).
  • Prüfung der bauphysikalischen Situation des Daches bei Einbau von neuen Schichten
  • Im Falle einer Nutzungsänderung des Gebäudes Anpassung des Dachaufbaus an die neuen bauphysikalischen Anforderungen
  • Prüfung der Gefälle- und Entwässerungssituation
  • Prüfung der An- und Abschlüsse auf Zustand, Funktion und weitere Eignung
  • Prüfung des positionsstabilen und lagesicheren Verbundes der neuen und vorhandenen Dachschichten untereinander und mit der Tragkonstruktion.

Sollte das Ziel der Instandsetzungsarbeiten lediglich eine auf eine kurzfristige Reststandzeit des Gebäudes oder Daches abgestimmte Reparatur sein, so können ggf. die vorgenannten Untersuchungen eingeschränkt werden.


3.9.1.4.2 Maßnahmen (#ddbau10558)

Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten sind zu planen und festzulegen.


3.9.1.4.2.1 Vorbereitende Maßnahmen (#ddbau10559)

Vorbereitende Maßnahmen können sein:

  • Entfernung von Schmutzablagerungen, Reinigung der Dachfläche oder der zu überarbeitenden Bereiche
  • Aufschneiden, Abstoßen oder Herausschneiden vorhandener Wellen, Blasen und Falten
  • Ausgleich von Fehlstellen
  • Abdeckung größerer Risse mit Schleppstreifen
  • Voranstrich oder Grundierung, sofern der Zustand des Untergrundes oder die anzuwendende Klebetechnik dies erfordert.

3.9.1.4.2.2 Überarbeitung von Einzelfehlstellen (#ddbau10560)

Einzelne Fehlstellen können durch Aufbringen von Abdichtungsbahnen aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen bzw. Kunststoff- oder Elastomerbahnen, einlagig oder mehrlagig verlegt, beseitigt werden.


3.9.1.4.2.3 Einlagiges Überarbeiten der Abdichtungsschicht aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10561)

Eine noch funktionsfähige Abdichtungsschicht aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen kann zur Verlängerung ihrer Nutzungsdauer durch Aufbringen einer weiteren Lage aus Polymerbitumenbahnen überarbeitet werden. Diese darf vollflächig aufgeklebt werden, wenn nicht mit Feuchtigkeit in der vorhandenen Abdichtung gerechnet werden muss. Andernfalls ist sie teilflächig zu verkleben, um einen Dampfdruckausgleich zu ermöglichen.


3.9.2 Erneuerung (#ddbau10562)

3.9.2.1 Erneuerung der Abdichtungsschicht (#ddbau10563)

Ist die Abdichtungsschicht nicht mehr funktionsfähig und durch Instandhaltungsmaßnahmen auch nicht mehr in einen den Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen, ist sie zu erneuern. Dazu sind Voruntersuchungen nach Kapitel 3.9.1.4.1 (#ddbau10557) und vorbereitende Maßnahmen nach Kapitel 3.9.1.4.2.1 (#ddbau10559) durchzuführen.


3.9.2.1.1 Erneuerung der Abdichtungsschicht ohne zusätzliche Wärmedämmung (#ddbau10564)

(1) Sind die Schichten unter der vorhandenen Abdichtungsschicht funktionsfähig und ist ein ausreichendes Gefälle zur Ableitung des Niederschlagswassers vorhanden, kann die Abdichtungsschicht unter Beibehaltung dieser Schichten erneuert werden.

(2) Die vorhandene alte Abdichtungsschicht kann dabei auf dem Dach verbleiben, wenn sie sich im Schichtenaufbau nicht schädigend auswirken kann. Abhängig vom Ergebnis der Voruntersuchungen sind ggf. Trenn- und/oder Ausgleichsschichten erforderlich.


3.9.2.1.2 Erneuerung der Abdichtungsschicht mit zusätzlicher Wärmedämmung (#ddbau10565)

(1) Wird außer der Erneuerung der Abdichtungsschicht eine zusätzliche Wärmedämmung erforderlich, so ist diese auf den vorbereiteten Untergrund nach Kapitel 3.4.5 (#ddbau10465) aufzubringen. Hierauf ist eine neue Abdichtungsschicht nach Kapitel 3.4.6 (#ddbau10466) aufzubringen.

(2) Die vorhandene alte Abdichtungsschicht kann auf dem Dach verbleiben, wenn sie sich im Schichtenaufbau nicht schädigend auswirken kann.

(3) Abhängig vom Ergebnis der Voruntersuchung ist zu empfehlen, die zusätzliche Wärmedämmung als Gefälledämmschicht zur Herstellung eines geregelten Wasserablaufs auszubilden.

(4) Zusatzdämmungen vergrößern die Dicke des Dachaufbaus. Dies ist bei Dachan- und Dachrandabschlüssen zu berücksichtigen.


3.9.2.2 Erneuerung des gesamten Dachaufbaus (#ddbau10566)

Ergibt sich aus den Voruntersuchungen, dass die vorhandenen Dachschichten und/oder die Unterkonstruktionen den Verbleib vorhandener Schichten des Dachaufbaus nicht mehr zulassen, ist der gesamte Dachaufbau zu erneuern.

Instandhaltung von Dachabdichtungen und Dacherneuerung © vdd
Tabelle: Instandhaltung von Dachabdichtungen und Dacherneuerung © vdd #ddbau01615