Anhang IV Hinweise zur Nachhaltigkeit und Ökologie von Flachdächern und Abdichtungsbahnen
IV.6 Baustoffliche Aspekte (#ddbau10649)
IV.6.1 Allgemeines (#ddbau10650)
Sowohl Polymer- und Bitumenbahnen als auch Kunststoff- und Elastomerbahnen bieten überzeugende Lösungen für nachhaltige Dachabdichtungen. Die Wahl zwischen den beiden Stoffgruppen und dem individuellen Produkt hängt von den spezifischen Anforderungen und Präferenzen im Bauwesen ab. Detaillierte Umweltinformationen zu den Produkten und Produktgruppen können über den jeweiligen Hersteller bezogen und den entsprechenden EPDs entnommen werden.
IV.6.2 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10651)
IV.6.2.1 Allgemeines (#ddbau10652)
Hauptrohstoff für die Herstellung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen ist das Bitumen. In der Natur findet man Bitumen in Form von sog. Naturasphalten. Großtechnisch wird Bitumen heute aus Erdöl gewonnen, das meist in großer Tiefe lagert und durch Bohrungen zutage gefördert wird.
IV.6.2.2 Bitumen ist nicht Teer (#ddbau10654)
(1) Bitumen wird umgangssprachlich fälschlicherweise oft mit Teer gleichgesetzt. Bitumen und Teer sind beide zwar dunkelfarbig und wasserunlöslich, chemisch jedoch völlig unterschiedliche Stoffe. Bitumen ist ein Erdölprodukt, während Teer durch die Pyrolyse von Steinkohle gewonnen wird.
(2) Seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts war der Anteil an Teer- bzw. Teersonderbahnen am gesamten Dachbahnenmarkt verschwindend gering. Seit 1979 ist das für die Herstellung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen verwendete Bitumen völlig frei von Teer und Teerprodukten. Ebenso werden keine Teerdachbahnen mehr hergestellt.
IV.6.2.3 Unbedenklichkeit von verlegten Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10655)
Neben arbeitsplatzbezogenen Analysen wurden auch Laboruntersuchungen hinsichtlich PAK-Emissionen von Bitumen bei Temperaturen von 80 °C bzw. 190 °C durchgeführt. Die Versuchsbedingungen wurden dabei so gewählt, wie sie in der Praxis kaum erreicht werden dürften. Die Auswertungen zeigten für alle gewonnenen und überprüften Substanzen keinerlei Anhaltspunkte für eine mutagene Wirkung (80 °C). Selbst bei sehr hohen Temperaturen (190 °C) konnte Benzo(a)pyren nicht nachgewiesen werden[1][2].
Untersuchungen der Universität in Gießen[3] zeigen, dass Dämpfe und Aerosole aus Bitumen erst bei einer Mindesttemperatur von 80 °C nachweisbar sind. Unterhalb dieser Temperatur sind diese auch mit den neuesten Untersuchungsmethoden nicht nachweisbar. Die bei 80 °C gemessenen Konzentrationen von Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen sind so niedrig, dass sie nur geringfügig über der Nachweisgrenze der empfindlicheren Analyseverfahren liegen.
IV.6.3 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10656)
IV.6.3.1 Allgemeines (#ddbau10657)
Für die Herstellung von Kunststoff- und Elastomerbahnen dienen verschieden Polymere als namensgebende Bestandteile der unterschiedlichen Bahnentypen, siehe 2.3.
Die Kunststoffindustrie nutzt verschiedene Rohstoffquellen wie Erdöl und Erdgas, für die Herstellung der benötigten Polymere. Die Eigenschaften der Kunststoff- und Elastomerbahnen wie z. B. Temperatur- und Witterungsbeständigkeit werden durch Zusatz von Stabilisatoren positiv beeinflusst.
Um z. B. PVC-Bahnen weich, biegsam und dehnbar zu machen werden Weichmacher hinzugefügt.
IV.6.3.2 Zusatzstoffe (#ddbau10658)
Die verwendeten Stabilisatoren sind schon seit den 1980er-Jahren frei von Schwermetallen wie Blei und Cadmium.
Die heute bei PVC-P-Bahnen eingesetzten hochmolekularen Weichmacher (High Molecular Weight Plasticizers) sind weder umweltgefährdend noch humantoxisch und von der European Chemicals Agency (ECHA) nicht als bedenklich eingestuft, d. h. sie sind keine besonders besorgniserregenden Stoffe (substances of very high concern – SVHC) aus der REACH-Kandidatenliste.[4]
IV.6.4 Niederschlagswasser von Abdichtungsbahnen (#ddbau10659)
IV.6.4.1 Allgemeines (#ddbau10660)
Bitumen enthält keine wasserlöslichen oder wasserbelastenden Stoffe. Aufgrund dieser Eigenschaften ist Bitumen, ebenso wie die in den Polymerbitumenbahnen verwendeten Polymere, von der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe als nicht wassergefährdend eingestuft (Umweltbundesamt, Bitumen Kenn-Nr. 326).
Auch Kunststoffe wurden aufgrund ihrer Eigenschaften von der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe als nicht wassergefährdend eingestuft (Umweltbundesamt, Kunststoffe Kenn-Nr. 766).
Eine ausführliche Liste zum Thema Wassergefährdung und Wassergefährdungsklassen ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.de hinterlegt.
IV.6.4.2 Wurzelschutzmittel (#ddbau10661)
Polymerbitumenbahnen, die mit Wurzelschutzmitteln ausgerüstet sind, müssen den Nachweis der Unbedenklichkeit des Auswaschverhaltens im Falle der Versickerung
des Dachablaufwassers erbringen. Alle im Gutachten des DIBt Nr. G-101-18-0008[5] genannten Bahnen erfüllen diese Anforderungen ohne weiteren Nachweis.
Bei Kunststoff- und Elastomerbahnen ist es in der Regel nicht erforderlich, diese mit Wurzelschutzmitteln auszurüsten, da sie aufgrund der Materialeigenschaften einen ausreichenden Schutz gegen Durchwurzelung bieten können.
IV.6.5 Unbedenklichkeit bei der Verarbeitung (#ddbau10662)
IV.6.5.1 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10663)
(1) Bei der Verarbeitung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen im Schweiß- bzw. Gießverfahren unterschreiten die gemessenen Luftkonzentrationen von Benzo(a)pyren, der Leitsubstanz Polyzyklischer Aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), den in Deutschland geltenden Grenzwert von 70 ng/m³ (siehe TRGS 910) deutlich.
(2) Ergänzend zu diesen Untersuchungen wurden von der Bauberufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Messungen der Konzentrationen von Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen bei der Heißverarbeitung auf der Baustelle unter üblichen Arbeitsbedingungen vorgenommen. Die Ergebnisse sind in sogenannten Expositionsbeschreibungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen z. B. „Schweißen von Bitumenbahnen“ veröffentlicht[6]. Dabei zeigt sich, dass beim Schweißen von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen die ermittelten Konzentrationen von Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen bei 2,7 mg/m³ liegen. Dies sind tätigkeitsbezogene Expositionen ohne Berücksichtigung der Expositionsdauer. Berücksichtigt man die üblichen Arbeits-/Expositionszeiten auf der Baustelle, liegt die Exposition der jeweiligen Arbeiter schon heute unter dem in der TRGS 900 festgelegten und ab 2025 verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert von 1,5 mg/m³.
IV.6.5.2 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10664)
Die Nahtverschweißung der Bahnenüberlappung erfolgt in der Regel mit Heißluft[6] (Warmgas). Hierbei sind auf dem Dach keine besonderen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz des Verarbeiters zu treffen.
Bei der Nahtfügung mit Quellschweißmittel[6] sind folgende Punkte zu beachten:
- Kontakt mit Haut und Augen vermeiden,
- Handschuhe tragen,
- nicht rauchen, kein offenes Feuer, Funkenbildung vermeiden,
- Dämpfe nicht einatmen, nur im Freien bzw. in gut belüfteten Räumen einsetzen.
IV.6.6 Nach der Nutzungszeit/Recycling (#ddbau10665)
IV.6.6.1 Allgemeines (#ddbau10666)
Lose verlegte Dachaufbauten (unter Auflast verlegt oder mechanisch befestigt) eignen sich für einen sortenreinen Rückbau. Bei verklebten Dachaufbauten sind Kleberrückstände und Anhaftungen von Fremdstoffen unvermeidbar. Diese können ggf. durch eine entsprechende Aufbereitung entfernt werden.
Eine thermische Verwertung der Abdichtungsbahnen nach Ende der Nutzungszeit ist ebenfalls möglich. Die Verwertung in Verbrennungsanlagen liefert die in den deklarierten Produkten enthaltene Energie zurück.
IV.6.6.2 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10667)
Nach einer gründlichen Reinigung erfolgt das stoffliche Recycling durch Zerkleinerung und Separierung. Danach werden die Altkunststoffe in den Stoffkreislauf rückgeführt und für die Herstellung von neuen Produkten wie z. B. Bodenschutzmatten verwendet. Die durch die ESWA (European Single ply Waterproofing Association) vertretenen Hersteller beteiligen sich an der freiwilligen Selbstverpflichtung, zunehmende Mengen von Kunststoffbahnen am Ende ihrer Nutzung werkstofflich zu verwerten. ESWA hat dazu ROOFCOLLECT®, das Sammelsystem für Kunststoffdach- und Dichtungsbahnen, eingeführt.
IV.6.6.3 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10668)
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen können nach entsprechender Zerkleinerung und Aufbereitung auch dem Recycling zugeführt und z. B. beim Straßen- und Asphaltbau eingesetzt werden.
IV.6.7 Entsorgung (#ddbau10669)
IV.6.7.1 Allgemeines (#ddbau10670)
Generell ist die stoffliche Verwertung (Recycling-Route) der thermischen Verwertung (Müllverbrennungsanlage (MVA)-Route) vorzuziehen.
IV.6.7.2 Polymerbitumen und Bitumenbahnen (#ddbau10671)
IV.6.7.2.1 Allgemeines (#ddbau10672)
Abfälle aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen werden nach der gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einer Entsorgung zugeführt. Bahnen und Bahnenreste können der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Nummer 17 03 02 „Bitumengemische“ zugeordnet werden.
IV.6.7.2.2 Beseitigung teerhaltiger Produkte (#ddbau10673)
Beim Abriss von Altdächern, bei denen der Verdacht besteht, dass teerhaltige Produkte verarbeitet wurden, ist eine entsprechende Prüfung erforderlich. Werden teerhaltige Produkte rückgebaut, sind diese gem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unter der AVV-Nummer 17 03 03 „Teer und teerhaltige Produkte“ zu beseitigen. Regionale Abfallsatzungen sind zu beachten.
IV.6.7.2.3 Bitumenbahnen und Asbest (#ddbau10674)
In der Vergangenheit kam es vor, dass Entsorgungsunternehmen den Nachweis der Asbestfreiheit von Abrissmaterialien verlangten. Dies betraf auch Dächer, die mit Bitumenbahnen abgedichtet wurden. Seit 1995 ist die Verwendung und Herstellung von Asbest in Deutschland generell verboten. Eine Umfrage unter den Mitgliedern des vdd ergab, dass nur einige wenige Hersteller bei der Herstellung von Bitumenbahnen bis zum Ende der 70er Jahre Asbest verwendet haben. Nach Bekanntwerden der gesundheitlichen Auswirkungen von Asbestfasern wurde von allen Mitgliedsunternehmen des vdd spätestens seit 1979 auf die Verwendung von Asbest verzichtet.
Die Entsorgung solcher Abrissmaterialien ist im jeweiligen Einzelfall mit dem Entsorgungsunternehmen oder der entsorgungspflichtigen Körperschaft abzustimmen.
IV.6.7.3 Kunststoff- und Elastomerbahnen (#ddbau10675)
Abfälle aus Kunststoff- und Elastomerbahnen werden nach der gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einer Entsorgung zugeführt. Bahnen und Bahnenreste können der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Nummer 17 09 04: „Gemischte Bau- und Abbruchabfälle“ oder Nummer 20 01 39: „Kunststoffe“ oder Nummer 07 02 13 „Kunststoffabfälle“ zugeordnet werden.
IV.7 Initiativen der Hersteller und der Branche (#ddbau10676)
Die Industrie setzt sich zunehmend für eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft ein, um die Umweltauswirkungen zu minimieren[7].
Der vdd Industrieverband Dach und Dichtungsbahnen e. V. hat einen Ausschuss-Umwelt. Dieser setzt sich aus Experten der Mitgliedsunternehmen zusammen und dient als Informationsplattform für die Themen Nachhaltigkeit, nachhaltige Entwicklung sowie der aktiven Projektarbeit zu den Themen Abfallvermeidung sowie dem Sammeln und Recyceln von Abdichtungsbahnen.
Darüber hinaus treiben Normungsexperten des vdd und aus dem Kreis der Hersteller im CEN/TC 254 Abdichtungsbahnen die Entwicklung europäischer Umwelt-Normen, z. B. für Produktkategorieregeln und dem „Design for Recycling“ voran.
IV.8 Literatur – Anhang IV (#ddbau10677)
[1] Prof. Dr. med. H. Sonntag, Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der gesundheitlichen Relevanz von Emissionen aus Bitumen-Dachbahnen bei Temperaturen von bis zu 80 °C, Hygiene-Institut der Universität Heidelberg, November 1989.
[2] Prof. Dr. med. H. Sonntag, Dr. rer. nat. L. Erdinger, Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der gesundheitlichen Bedeutung von Emissionen mutagener Verbindungen aus Heißbitumen bei 190 °C.
Hygiene-Institut der Universität Heidelberg, September 1992.
[3] Knecht, U.; Stahl, S.; Woitowitz, H.-J.: „Handelsübliche Bitumensorten: PAH-Messgehalte und temperaturabhängiges Emissionsverhalten unter standardisierten Bedingungen“, Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft, S. 429 – 434, 1999
[4] REACH
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
[5] DIBt-Gutachten über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen an bauliche Anlagen bei Einbau des Bauprodukts Bitumendachbahnen Wurzelschutzbahn Nr. G-101-18-0008 vom 18.04.2019.
[6] Expositionsbeschreibungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen „Schweißen von Bitumenbahnen“, "Schweißen von PVC-Bahnen im Freien mit THF-haltigen Quellschweißmitteln" und "Warmgas-Schweißen von PVC-Bahnen im Freien", www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/expo.
[7] Gemeinsames Leitbild einer Kreislaufwirtschaft mit Kunststoffen, www.vci.de/presse/pressemitteilungen/gemeinsames-leitbild-zur-kreislaufwirtschaft-mit-kunststoffen-industriezusammenschluss.jsp