abc der Bitumenbahnen
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
3 Dachabdichtungen – Funktionssichere technische Lösungen
3.1 Planung von nicht genutzten und genutzten Dächern (#ddbau10010)
(1) Für die Planung der Abdichtung von nicht genutzten und genutzten Dächern gelten:
DIN 18531 Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Laubengängen
Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
Teil 2: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Stoffe
Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Auswahl, Ausführung und Details
Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Instandhaltung
Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge
und DIN 18195 Abdichtung von Bauwerken – Begriffe
3.1.1 Grundsätzliche Anforderungen (#ddbau10011)
(1) Nicht genutzte Dächer sind nur zum Zwecke der Pflege und Wartung und allgemeinen Instandhaltung begehbar. Sie sind nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen, die Nutzung durch Verkehr oder für intensive Begrünung vorgesehen.
(2) Genutzte Dächer sind für den Aufenthalt von Personen, für die Intensivbegrünung, für am Tragwerk befestigte oder ballastierte Solaranlagen und/oder haustechnische Anlagen vorgesehen.
(3) Bei der Planung des Bauwerks, seiner Dachkonstruktion und der Abdichtung sind die Voraussetzungen für eine fachgerechte Anordnung und Ausführung zu schaffen. Die Einwirkungs- und Einflussgrößen, die für die Funktion und den Bestand des Dachaufbaus von Bedeutung sind, müssen sowohl bei der Planung als auch bei der Auswahl der Stoffe berücksichtigt werden. Dabei ist die Wechselwirkung zwischen der Abdichtung und den darunter- bzw. darüberliegenden Schichten zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Einwirkung auf die Abdichtung durch entsprechende konstruktive Maßnahmen in zulässigen Grenzen zu halten.
(4) Die Art und Auswahl der Abdichtung ist von der Dachkonstruktion (z. B. nicht belüftet oder belüftet), von der Unterkonstruktion, von der Einwirkung und der Nutzung abhängig. Die Auswahl der Stoffe erfolgt nach DIN 18531-3.
(5) Dampfsperre, Luftdichtheitsschicht und Wärmedämmung sind wesentliche Bestandteile des Feuchte- und Wärmeschutzes für das Bauwerk. Die Bemessung und Festlegung der Ausführungsart und Details der bauphysikalischen Funktionsschichten sind bei der Planung vorzunehmen.
Die Dampfsperre vermindert oder verhindert die Diffusion von Wasserdampf. Bei geeigneter Stoffauswahl und sachgerechter Verarbeitung erfüllt sie gleichzeitig die Funktion der Luftdichtheitsschicht. Der sd-Wert der Dampfsperre ist je nach zu erwartendem Temperaturgefälle zwischen innen und außen und Feuchtigkeitsanfall zu wählen.
Durch die Verwendung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen mit Metallbandeinlage oder Metall-Kunststoff-Verbund-Einlage werden diffusionsdichte Bauteilschichten (sd- ≥ 1500 m) erzielt. Dadurch wird schädlicher Tauwasseranfall in der Wärmedämmung vermieden.
Die Wärmedämmung ist eine Schicht im Dachaufbau, die den Wärmedurchgang zwischen innen und außen vermindert. Sie ist entsprechend den Anforderungen und Belastungen zu dimensionieren. Die jeweils gültige Energieeinsparverordnung und der Mindestwärmeschutz sind zu beachten. Zu Flachdächer in Holzbauweise siehe I.6.3.
(6) Dächer mit Abdichtungen müssen den bestehenden Brandschutzvorschriften für Bedachungen der Landesbauordnungen entsprechen. Zusätzlich sind die Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Stoffe einzuhalten. Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 50 mm dicker Schüttung aus Kies 16/32, mit Bedeckung aus mindestens 40 mm dicken Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten, intensive Dachbegrünungen oder extensive Dachbegrünungen nach DIN 4102-4 Ziff. 11.4.7 gelten ohne gesonderten Nachweis als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind.
(7) Damit Niederschlagswasser nicht langanhaltend auf der Abdichtung verbleibt, sollte die Abdichtungsunterlage mit einem Gefälle von mind. 2 % (1,2°) in der Tragkonstruktion oder einer zusätzlichen Gefälleschicht, z. B. Gefälleestrich oder Gefälledämmung, geplant werden.
(8) Dächer mit einem geplanten Gefälle unter 2 % (1,2°) und/oder innenliegende Rinnen und Kehlen unter 1 % (0,6°) sind bei geeigneter Stoffauswahl (siehe Kapitel 3.3.3) zulässig. Sie erfordern auf Grund erhöhter Beanspruchung aus stehendem Wasser besondere Maßnahmen und Wartung. Diese Flächen sollten z. B. mit schwerem Oberflächenschutz, Plattenbelag, Dachbegrünung und/oder Hochwertbahnen versehen werden.
(9) Auf Dächern mit einer Dachneigung unter 3° (ca. 5,2 %) muss – bedingt durch zulässige Toleranzen in der Ebenheit der Fläche, der Dicke der Werkstoffe, durch Überdeckungen und Verstärkungen – mit behindertem Wasserablauf und Pfützenbildung gerechnet werden. Der erhöhten Beanspruchung, z. B. durch Schmutzablagerungen und langsam ablaufendes bzw. verbleibendes Niederschlagswasser, ist Rechnung zu tragen. Soll Pfützenfreiheit erreicht werden, ist eine Neigung von mehr als 5 % zu planen.
(10) Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit (Abschottungen) erhöhen die Sicherheit der Abdichtung.
(11) Anzahl, Größe und Art der Entwässerung sowie Notentwässerung sind nach DIN EN 12056-3 und DIN 1986-100 zu planen und zu dimensionieren (siehe Anhang III). Teildachflächen müssen getrennt entwässert werden. Dies gilt z. B. für Flächen, die durch erhöht ausgebildete Bewegungsfugen bzw. durch Gefällegebung entstehen.
(12) Bewegungsfugen sind vom Planer vorzusehen und müssen in der Unterkonstruktion erkennbar sein (siehe auch DIN 18530 „Massive Deckenkonstruktionen für Dächer“).
(13) Übergänge zwischen Dachdecke und vorgehängter Fassade aus Fertigteilen können als Bewegungsfuge ausgebildet werden. Hier ist ein Abdichtungsanschluss z. B. über Hilfskonstruktion erforderlich.
(14) Die nach der DIN EN 1991-1-4 ermittelten Windsoglasten müssen über geeignete Maßnahmen in die Unterkonstruktion abgeleitet werden. Dies kann durch Verklebung, mechanische Befestigung und/oder Auflast erfolgen.
(15) Auf geneigten Dachflächen können zusätzliche Maßnahmen zur Lagesicherung der Funktionsschichten gegen Abgleiten erforderlich werden. Dies kann, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, bereits bei Dachneigungen ab ca. 5,2 % (3°) notwendig sein.
(16) Der Abdichtungsschicht darf keine Übertragung von planmäßigen Kräften parallel zu ihrer Ebene zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit, z. B. von aufgeständerten Solaranlagen
(17) Bei der Planung und Ausführung von Dächern sind die bauphysikalischen Einwirkungen konstruktiv und werkstoffgerecht zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere der Wärmeschutz, der Tauwasserschutz und die lastenunabhängigen Formänderungen der Dachdecke.
(18) Objekt- und standortbezogene Gegebenheiten sind bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen, z. B. Beanspruchungen durch wärmereflektierende Bekleidungen von aufgehenden Bauteilen und/oder Emissionen aus Produktionsprozessen.
(19) Grundsätzlich sind die Belange der Arbeitssicherheit für die Ausführung der Abdichtung zu berücksichtigen (s. DIN 4426).
3.1.2 Anforderungen an die Unterlage für den Dachaufbau (#ddbau10012)
Die Unterlage muss so beschaffen sein, dass eine fachgerechte Herstellung der Schichten des Dachaufbaues erfolgen kann. Ungünstig sind z. B.:
- größere Unebenheiten des Untergrundes
- zu raue Flächen
- zu porige Flächen
- scharfe Schalungskanten und Grate
- unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes zu den Anschlüssen und Abläufen
- Spannungs- und Setzrisse
- zu feuchte Flächen
- ungenügende Festigkeit der Oberfläche
- verölte Flächen, Farbreste
- ungeeignete Art oder Lage von durchdringenden Bauteilen (nicht ausreichender Arbeitsraum)
- falsche Lage der Bewegungsfuge
- fehlende oder ungeeignete Anschluss- oder Abdichtungsmöglichkeiten der Abdichtung bei Rohr- oder sonstigen Durchführungen, Befestigungen, Verankerungen, u. ä.
- fehlende oder ungeeignete Möglichkeiten zur Sicherung von senkrechten oder geneigten Anschlüssen der Abdichtung gegen Abgleiten
- fehlende oder ungeeignete Entwässerungseinrichtungen
- falsche Höhen anderer Bauteile, an die die Abdichtung angeschlossen werden soll (Wasserrückstau, Gefahr der Wasserhinterläufigkeit)
- Fehlen von Widerlagen für die Dämmschicht bei geneigten Flächen
- Fehlen von Nagelbohlen oder ähnlichem bei geneigten Dachflächen zur Sicherung der Abdichtung gegen Abgleiten.
3.1.2.1 Stahlbetondecken (#ddbau10013)
Stahlbetondecken einschließlich vorhandener Gefälleschichten müssen ausreichend erhärtet und oberflächentrocken sein und eine abgeriebene, stetig verlaufende Oberfläche haben. Kanten und Ecken müssen durch geeignete Maßnahmen gebrochen werden. Statisch erforderliche Bewegungsfugen müssen mind. 500 mm seitlich von Ecken und Aufkantungen entfernt liegen. Ist das Maß nicht einzuhalten, ist eine Sonderkonstruktion zu planen und auszuführen. Etwa erforderlicher Gefällebeton sollte aus Stoffen mit geringem Wärmedämmwert bestehen (z. B. Estrich). Aussparungen für Dachdurchdringungen, z. B. Abläufe, Dunstrohre usw. sind bauseits herzustellen.
3.1.2.2 Betonfertigteile (#ddbau10014)
(1) Betonfertigteile können bestehen aus Bims-, Poren-, Spann- und Schwerbetonplatten.
(2) Die Platten müssen fest aufliegen und eine stetig verlaufende Oberfläche bilden. Eventuell vorhandene Höhenunterschiede zwischen einzelnen Platten sind auszugleichen. Außerdem müssen alle Fugen in der Oberfläche planeben geschlossen oder z. B. mit Blechstreifen abgedeckt sein.
(3) Um Bewegungen an den Plattenstößen, die aus Formänderungen resultieren, abzumindern, müssen die Querstöße (Kopfenden) mit 200 mm breiten Trennstreifen abgedeckt werden. Diese Streifen sind gegen Verschieben durch einseitiges Heften zu sichern. Bei großformatigen Platten (> 1 m Breite), z. B. TT-Platten oder Kassetten-Platten, sind zusätzlich auch die Längsstöße mit Trennstreifen abzudecken.
(4) Mechanische Befestigungen auf Spannbetonplatten sind vom Statiker festzulegen.
3.1.2.3 Stahltrapezprofile (#ddbau10015)
(1) Stahltrapezprofile als Tragschale müssen den Anforderungen der DIN EN 1090-4 entsprechen und CE gekennzeichnet sein. Sie sind nach den IFBS-Fachregeln für die Planung und Ausführung von Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen aus Metallprofiltafeln zu verlegen.
(2) Die geplante Durchbiegung der Stahltrapezprofile darf in Feldmitte zwischen den Bindern oder Pfetten l/300 bei der Anwendungsklasse K1 und l/500 bei der Anwendungsklasse K2 nicht überschreiten. Bei Dachneigungen unter 2 % (1,2°) muss mit Wasseransammlungen gerechnet werden.
(3) Die Stahltrapezprofile müssen so verlegt sein, dass ihre Obergurte eine ebene Fläche bilden, damit der Untergrund der Abdichtung ebenflächig aufgeklebt oder mechanisch befestigt werden kann (siehe auch DIN EN 1090-4 und IFBS-Fachregeln).
(4) Zum Schutz gegen Durchtreten müssen Dämmschichten in Art und Dicke auf den Abstand der Obergurte der Stahltrapezprofile abgestimmt sein (siehe Tabelle 3).
(5) Die Blechdicke von Stahltrapezprofilen sollte im Hinblick auf die mechanische Beanspruchung bei der Herstellung der Abdichtung mind. 0,88 mm betragen. Bei dünneren Blechen besteht die Gefahr der Deformierung oder Verbeulung.
(6) Palettierte Baustoffe, schwere Maschinen und Geräte bzw. hohe Einzellasten dürfen nur im Auflagerbereich der Stahltrapezprofile auf Bohlen oder ähnlichen lastverteilenden Unterlagen abgestellt und vorübergehend gelagert werden.
(7) In den Rippen der Tragschale darf kein Wasser stehen bleiben. Um den Ablauf von während der Ausführung eingedrungenem Wasser zu ermöglichen, dürfen die Untergurte in den Tiefpunkten angebohrt werden.
(8) Dachabläufe sind an Tiefpunkten zu planen. Sie sind mechanisch an der Tragschale zu befestigen.
(9) Öffnungen und Durchdringungen in Trapez- oder Wellprofiltafeln müssen beim Nachweis der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit berücksichtigt werden. Öffnungen in der Verlegefläche bis zu einer Größe von 300 mm × 300 mm (z. B. für Abläufe und Rohrdurchführungen) dürfen ohne Auswechslungen ausgeführt werden. Sie sind mit einem Verstärkungsblech abzudecken (siehe auch DIN EN 1090-4 und IFBS-Fachregeln). Bei größeren Öffnungen sind lastableitende Auswechslungen zu planen.
(10) Treten im Bereich von An- und Abschlüssen zwischen der Unterkonstruktion und den aufgehenden Bauteilen bzw. Dachrandkonstruktionen unterschiedliche Bewegungen auf, so sind An- und Abschlüsse beweglich auszubilden (siehe Detailskizzen 7 und 12).
(11) Als Tragschale dürfen nur korrosionsgeschützte Stahltrapezprofile nach DIN EN 1090-4 verwendet werden. In Abhängigkeit der zu erwartenden Korrosionsbelastung müssen Stahltrapezprofile verzinkt und/oder zusätzlich organisch beschichtet sein. Die Korrosionsschutzanforderungen und Korrosionsschutzsysteme sind in DIN 55634 enthalten.
(12) Ein Voranstrich, der als Haftvermittler auf der Oberfläche der Obergurte aufgebracht wird, ist kein zusätzlicher Korrosionsschutz.
(13) Eine Dampfsperre ist immer zu empfehlen. Bei Konstruktionen über klimatisierten Räumen, Feuchträumen und bei Räumen mit Temperaturen ≥ 20 °C und relativer Luftfeuchtigkeit ≥ 60 % ist eine Dampfsperre erforderlich. Übernimmt die Dampfsperre die Funktion der Konvektionssperre und Luftdichtheitsebene nach DIN 4108-7 sind Quer- und Längsnähte dauerhaft zu verschließen. Alle Detailpunkte sind luftdicht anzuschließen. Zur Herstellung der Luftdichtheit sowie einer ggf. erforderlichen Behelfsabdichtung während der Bauphase sollten im Bereich von Quernähten zusätzliche Maßnahmen ausgeführt werden, z. B. flächige Unterlagen oder Blechstreifen, ggf. auch temporär. Längsnähte sind auf den Obergurten anzuordnen. Beschädigungen in der Dampfsperre sind vor Verlegung der Wärmedämmschichtäzu verschließen/verkleben.
3.1.2.4 Schalung aus Vollholz und Holzwerkstoffen (#ddbau10016)
3.1.2.4.1 Allgemeines (#ddbau10017)
Parallel zu den Auflagern verlaufende Stöße dürfen nur auf den unterstützenden Bauteilen (z. B. Pfetten oder Sparren) angeordnet werden. Die Auflagerbreite muss mind. 20 mm betragen.
3.1.2.4.2 Schalung aus Vollholz (#ddbau10018)
(1) Holzschalung als Untergrund für den Dachaufbau ist aus trockensortierten Brettern herzustellen und muss mindestens Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.
(2) Die Nenndicke darf 24 mm nicht unterschreiten. Die Bretter sollten höchstens 160 mm breit sein und müssen auf jedem Sparren mit mindestens zwei Drahtstiften befestigt sein. Bei einem Verhältnis der lichten Weite zwischen den Sparren zur Nenndicke über 30 sollte die Dicke der Schalung entsprechend erhöht werden. Die erforderliche Schalungsdicke darf auch durch einen Einzelnachweis nach DIN EN 1995-1-1 und DIN EN 1995-1-1/NA sowie DIN EN 1991 ermittelt werden.
(3) Für den Holzschutz sind die Normen der Reihe DIN 68800 zu beachten. Falls chemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 vorgesehen ist, darf das verwendete Holschutzmittel den Dachaufbau nicht schädlich beeinflussen. Andernfalls sind Trennlagen anzuordnen.
3.1.2.4.3 Schalung aus Holwerkstoffe (#ddbau10019)
(1) Schalungen aus Holzwerkstoffen können bestehen aus Spanplatten, Flachpress- und Baufurnierplatten, Stapelholzdecken.
(2) Kunstharzgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 13986 sind begrenzt wetterbeständig und unterliegen einer Dickenquellung. Sie sind deshalb als Unterlage für Abdichtungen nur bedingt geeignet.
(3) Holzwerkstoffplatten sind unmittelbar nach dem Verlegen gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Die Platten müssen unabhängig von der Plattenlänge mit offener Fuge verlegt werden. Über den Fugen sind Trennstreifen zu verlegen und gegen Verschieben zu sichern.
(5) Die rechtwinklig zu den Auflagern verlaufenden freien Ränder der Platten müssen stets miteinander durch Nut und Feder oder gleichwertige Maßnahmen verbunden sein.
(6) Bei der Herstellung von Schalungen aus Holzwerkstoffen ist zu beachten:
- Hinsichtlich der Verwendung von Schalung aus Holzwerkstoffen sind DIN EN 13986 und DIN 20000-1 zu beachten. Die Tragfähigkeit einschließlich der Befestigung ist nach den technischen Bestimmungen, insbesondere DIN EN 1995-1-1 und DIN EN 1995-1-1/NA sowie DIN EN 1991 nachzuweisen. Die Mindestdicke darf 22 mm nicht unterschreiten.
- Geeignet sind:
- Kunstharzgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 312, technische Klassen: P5 oder P7,
- Sperrholz nach DIN EN 636, technische Klassen: Feucht und Außen,
- OSB-Platten nach DIN EN 300, technische Klassen: OSB/3 und OSB/4,
- Harte Holzfaserplatten nach DIN EN 622-2, technische Klasse: HB.HLA2,
- Zementgebundene Holzspanplatten nach DIN EN 634-1,
- Massivholzplatten nach DIN EN 13353, technische Klasse: SWP/2
- Die Platten müssen trocken, gleichmäßig dick sein und dürfen keine Binde- und Schutzmittel enthalten, die den Dachaufbau schädlich beeinflussen. Falls chemischer Holzschutz nach DIN 68800-3 vorgesehen ist, darf das verwendete Holzschutzmittel den Dachaufbau nicht schädlich beeinflussen, andernfalls sind Trennlagen anzuordnen.
- Bei der Verlegung sind die feuchtebedingten Längenänderungen von Holzwerkstoffplatten zu beachten. Fugen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Längen- und Breitenänderungen infolge Quellens auszubilden. Diese Dimensionsänderungen sind in der Regel bei Holzspanplatten mit 2 mm/m und bei Sperrholz/OSB-Platten mit 1 mm/m zu berücksichtigen.
- Bei der Verwendung von Stapelholzdecken ist die Tragfähigkeit nachzuweisen.
3.1.2.5 Vorhandene Abdichtungen (#ddbau10020)
Bestehende Abdichtungen müssen für die Verlegung einer neuen Abdichtung mit oder ohne Zusatzdämmung geeignet sein.
Vor Instandsetzungen und Erneuerung von Abdichtungen sind Bestandsaufnahmen, Zustandsfeststellungen und, sofern Schäden vorliegen, Ursachenermittlungen durchzuführen. Art und Umfang der Voruntersuchungen sind abzustimmen auf z. B.:
- die Art und den Aussagewert vorliegender Dokumente
- das Schadensbild des Altdaches
- die Ziele und Art der geplanten Maßnahmen
Zu den vor der Instandsetzung und/oder Erneuerung von Abdichtungen erforderlichen Voruntersuchungen siehe Kapitel 3.9.1.4.3.
3.1.3 Einwirkungen auf die Abdichtung (#ddbau10044)
3.1.3.1 Mechanische Einwirkungen (#ddbau10045)
Abdichtungen müssen die auf sie einwirkenden, planmäßig zu erwartenden Lasten auf tragfähige Bauteile weiterleiten und dürfen dadurch nicht geschädigt werden. Ferner müssen sie den planmäßigen Formänderungen der Tragkonstruktion und der Werkstoffe des Dachschichtenaufbaus, z. B. Längenänderungen und Bewegungen im Bereich der Fugen von Dämmplatten, standhalten.
DIN 18531-1 unterscheidet zwischen folgenden mechanischen Einwirkungsstufen:
- Stufe I: Hohe mechanische Einwirkung
- Stufe II: Mäßige mechanische Einwirkung
(1) Hohe mechanische Einwirkung (Stufe I) liegt z. B. vor:
- bei genutzten Dachflächen mit Ausnahme von Umkehrdächern
- bei Tragkonstruktionen aus Stahltrapezprofilen, Betonfertigteilen, Betondielen, Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen
- bei Verlegung der Abdichtung direkt auf:
- Ortbetonuntergründen mit Rauigkeiten und Höhenversprüngen
- harten Dämmstoffen (XPS)
- Mineralwolldämmstoffen (MW)
- vorhandenen Abdichtungen
- bei lose verlegten mechanisch befestigten Abdichtungen
- bei Dächern, die häufig zur Inspektion oder Wartung begangen werden
- bei Extensivbegrünung
- bei aufgeständerten oder aufgelegten Solaranlagen oder anderen haustechnischen Anlagen
- bei Abdichtungen in besonders Hagelschlag gefährdeten Gebieten
- bei allen An- und Abschlüssen
(2) Mäßige mechanische Einwirkung (Stufe II) liegt z. B. vor:
- bei nicht genutzten Dächern mit Tragkonstruktionen aus Ortbeton
- bei Verlegung der Abdichtung nicht genutzter Dächer direkt auf Wärmedämmung aus:
- Expandiertem Polystyrol Hartschaum (EPS)
- Polyurethan-Hartschaum (PU)
- Schaumglas (CG)
3.1.3.2 Thermische Einwirkungen (#ddbau10046)
Abdichtungen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei den Oberflächentemperaturen, die auf Dächern üblicherweise zu erwarten sind (-20 °C bis +80 °C), funktionsfähig bleiben.
DIN 18531-1 unterscheidet zwischen folgenden thermischen Einwirkungsstufen:
- Stufe A: Hohe thermische Einwirkung
- Stufe B: Mäßige thermische Einwirkung
(1) Hohe thermische Einwirkung (Stufe A) liegt z. B. vor bei Abdichtungen, die der Witterung direkt ausgesetzt sind, wie Abdichtungen ohne schweren Oberflächenschutz und bei thermisch nicht wirksam geschützten Abdichtungen von An- und Abschlussbereichen.
(2) Mäßige thermische Einwirkung (Stufe B) liegt z. B. vor bei Abdichtungen unter Gesteinsschüttungen aus Kies oder Plattenbelägen, Umkehrdächern und begrünten Dächern.
3.1.3.3 Einwirkungsklassen für Abdichtungen (#ddbau10047)
Durch die Kombination der mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden gemäß DIN 18531-1 vier Einwirkungsklassen gebildet. Die Einwirkungsklassen haben Einfluss auf die Stoffauswahl der Abdichtung (siehe Tabelle 6).
3.1.4 Anwendungsklassen für Abdichtungen von nicht genutzten und genutzten Dächern (#ddbau10048)
(1) Es werden zwei Qualitätsklassen für Abdichtungen unterschieden:
- als Standard-Ausführung die Anwendungsklasse K1
- als höherwertige Ausführung die Anwendungsklasse K2.
(2) Abdichtungen der Anwendungsklasse K2 lassen eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder einen geringeren Instandhaltungsaufwand erwarten. Sie erfordern nicht nur höhere Anforderungen an die zu verwendenden Stoffe und den Dachaufbau, sondern auch erhöhte Anforderungen an die Planung des Gefälles, die Anordnung der Entwässerungselemente und die Detailgestaltung.
(3) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sollten Abdichtungen nach Anwendungsklasse K2 geplant und ausgeführt werden.
(4) Zur Auswahl der Abdichtungsbauart und der Abdichtungsstoffe siehe Kapitel 3.3.
3.1.4.1 Anwendungsklasse K1 (#ddbau10049)
(1) Dächer, an die durch Planer und Bauherren nur die Mindestanforderungen gestellt werden, sind der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.
(2) Dächer der Anwendungsklasse K1 dürfen auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtungsstoffe nach den Anforderungen der Anwendungsklasse K2 vorgenommen wird.
3.1.4.2 Anwendungsklasse K2 (#ddbau10050)
(1) Dächer, an die durch Planer und Bauherren erhöhte Anforderungen gestellt werden (z. B. bei hochwertiger Gebäudenutzung, Dächern und Dachflächen mit Solaranlagen oder mit haustechnischen Anlagen oder bei Hochhäusern), sind der Anwendungsklasse K2 zuzuordnen.
(2) Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von mindestens 2 % (1,2°) zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % (0,6°) geplant werden.
3.1.5 Dachkonstruktionen nicht genutzter und genutzter Dächer (#ddbau10051)
Für genutzte Dachflächen ist die statische Tragfähigkeit der in den nachfolgenden Abbildungen aufgeführten Unterkonstruktionen entsprechend nachzuweisen. Der Folgeaufbau oberhalb der Abdichtung ist auf die Nutzung abzustimmen.
3.1.5.1 Das nicht belüftete (einschalige) Dach (#ddbau10052)
ist eine einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt.
3.1.5.2 Das Umkehrdach (#ddbau10053)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt, die Wärmedämmschichtäüber der Abdichtung verlegt und mit Auflast/Oberflächenschutz versehen ist.
3.1.5.3 Das Plusdach (#ddbau10054)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt, ein Teil der Wärmedämmschichtäunter und ein Teil über der Abdichtung angeordnet ist. Die letzte Lage der Dämmschicht wird mit Auflast/Oberflächenschutz versehen.
3.1.5.4 Das Kompaktdach (#ddbau10055)
ist eine nicht belüftete einschalige Dachkonstruktion, bei der der Dachaufbau unmittelbar auf der Unterkonstruktion aufliegt und alle Schichten kompakt miteinander und mit dem Untergrund verklebt sind. Hierzu können geeignete Dämmstoffe systembedingt mit oder ohne Dampfsperre eingesetzt werden. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.
3.1.5.5 Das belüftete (zweischalige) Dach (#ddbau10056)
ist eine zweischalige Dachkonstruktion mit einer oberen und einer unteren Schale sowie mit einem dazwischenliegenden von außen belüfteten Dachraum.
3.2 Stoffe (#ddbau10034)
3.2.1 Allgemeines (#ddbau10057)
Stoffe für den Dachaufbau von nicht genutzten und genutzten Dachflächen müssen für den Verwendungszweck geeignet sowie aufeinander und auf die Unterlage der Abdichtung abgestimmt sein.
Für eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit des Dachaufbaus kommt der richtigen Auswahl der Stoffe eine entscheidende Bedeutung zu.
3.2.2 Bitumenvoranstrich (#ddbau10058)
Bitumenvoranstriche werden als Haftbrücke verwendet und sind lösemittelbasiert oder als Emulsion verfügbar. Die Verarbeitung lösemittelbasierter Voranstriche sollte nur im Freien erfolgen. Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien (z. B. BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)) für den Umgang mit lösemittelbasierten Anstrichen sind einzuhalten.
3.2.3 Bitumen-Klebemassen und -deckaufstrich (heiß zu verarbeiten) (#ddbau10059)
(1) Als Bitumenklebemassen und -Deckaufstrich sind Bitumen mit einem Erweichungspunkt nach DIN EN 1427 von 80 °C bis 125 °C oder Polymerbitumen mit einem Erweichungspunkt ≥ 100 °C zu verwenden.
(2) Für die Verklebung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen auf Dachneigungen ≥ 5,2 % (3°) und von Elastomerbitumen-Dachdichtungsbahnen sind Klebemassen aus Polymerbitumen mit einem Erweichungspunkt ≥ 100 °C zu verwenden. Abhängig von den örtlichen Verhältnissen können zusätzliche Maßnahmen nach Kapitel 3.4.6.9 notwendig werden.
3.2.4 Kaltklebemassen und Klebstoffe (#ddbau10060)
3.2.4.1 Kaltklebemassen aus Bitumen (#ddbau10061)
(1) Für das punkt- und/oder streifenweise bzw. unterbrochen streifenweise Aufkleben von Dampfsperren, von Wärmedämmschichten aus Hartschaum oder Mineralwolle oder der ersten Abdichtungslage können Kaltklebemassen aus Bitumen verwendet werden. Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
(2) Bei der Verklebung der ersten Lage auf lösemittelempfindlichen Dämmstoffen (z. B. EPS) mit lösemittelbasierten Bitumenklebemassen sind die Herstellervorschriften zu beachten.
3.2.4.2 Klebstoffe aus Polyurethan (#ddbau10062)
Für das streifenweise Aufkleben von Dampfsperren, Wärmedämmschichten oder Abdichtungen können Klebstoffe aus Polyurethan verwendet werden.
Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
3.2.5 Wärmedämmstoffe (#ddbau10063)
Für die Wärmedämmung abzudichtender Dächer dürfen nur genormte Dämmstoffe verwendet werden. Dämmstoffe der Baustoffklasse B3 „leicht entflammbar“ bzw. Euroklasse F dürfen nicht verwendet werden.
3.2.5.1 Wärmedämmstoffe für nicht belüftete Dächer (#ddbau10064)
Genormte Dämmstoffe sind in den Normen DIN EN 13162 bis 13167 geregelt. Bei der Verwendung von genormten Dämmstoffen sind die anwendungsbezogenen Anforderungen der DIN 4108-10 für den Anwendungsbereich DAA zu beachten.
3.2.5.2 Wärmedämmstoffe für belüftete Dächer (#ddbau10065)
Die in Tabelle 2 aufgeführten Dämmstoffe können – mit Ausnahme von Schaumglas – auch in belüfteten Dachkonstruktionen eingesetzt werden. Die Mindestanforderungen an die Eigenschaften nach DIN 4108-10 (Anwendungsgebiet DZ) sind zu beachten. Diese Dämmstoffarten werden in der Regel lose verlegt.
3.2.5.3 Dämmplatten und Dämmbahnen (#ddbau10066)
(1) Für die Wärmedämmung von Dächern dürfen Dämmstoffe in Form von Platten und Bahnen verwendet werden.
(2) Soll bei Dämmbahnen die Kaschierung als erste Lage einer mehrlagigen Abdichtung gelten, ist Kapitel 3.3.2(4) zu beachten.
3.2.5.4 Gefälledämmung (#ddbau10067)
(1) Zur Herstellung von geneigten Dächern können keilförmig geschnittene Dämmplatten eingesetzt werden.
(2) Bitumengebundene Schüttungen aus expandierten Mineralien können ebenfalls zur Gefällegebung und zum Niveauausgleich verwendet werden. Die Einsatz- und Verarbeitungshinweise der Hersteller sind zu beachten.
(3) Die Dachneigung hat Einfluss auf die Abdichtungsbauart und die Abdichtungsstoffe (siehe Kapitel 3.3.3).
3.2.5.5 Dämmstoffdicken auf Stahltrapezprofilen (#ddbau10068)
Da die Abmessungen der Stahltrapezprofile quer zur Spannrichtung mit denen der Dämmplatten meistens nicht übereinstimmen, ist es nicht wirtschaftlich die Dämmplattenstöße stets auf den Obergurten anzuordnen. Daher liegen die Dämmplattenstöße häufig im Bereich der Untergurte. Der Einsatz von durchtrittsicheren Bitumendampfsperrbahnen ist daher zu empfehlen. Falls keine durchtrittsicheren Bitumendampfsperrbahnen eingebaut werden, wird die Verwendung von Dämmplatten mit einer Mindestdicke nach Tabelle 3 empfohlen.
Die Angaben in Tabelle 3 gelten unabhängig von den sich aus DIN 4108 oder EnEV ergebenden Dämmstoffdicken, die in jedem Fall als Mindestdicken eingehalten werden müssen.
3.2.6 Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10069)
3.2.6.1 Bahnen für Dampfsperren (#ddbau10070)
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen können als Dampfsperre nach Kapitel 3.4.4 verlegt werden.
Polymerbitumen- und Bitumen-Dampfsperrbahnen werden den verschiedensten Beanspruchungen und Anforderungen gerecht. Sie bieten folgende Vorteile:
- Wasserdampfdichtheit
- Luftdichtheit
- einfache und sichere Fügbarkeit der Nähte
- einfache Anschlussmöglichkeit an aufgehende Bauteile
- sehr gute Eignung als behelfsmäßige Abdichtung
- bei geeigneter Oberflächenausrüstung kein zusätzlicher Klebstoff erforderlich für das Aufbringen von Dämmstoff
- bei brandlastarmer Ausrüstung hoher Widerstand gegen Brandbeanspruchung von unten
- Durchtrittfestigkeit auf Profilblechen
- Perforationsfestigkeit auf massiven Untergründen
- Windsogsicherheit
- Winddichtheit
- Dauerhaftigkeit
- einfache Verlegung
Die Eigenschaften von Polymerbitumen- und Bitumen-Dampfsperrbahnen sind in DIN EN 13970 definiert. Die für die jeweilige Anwendung maßgeblichen Eigenschaften sind vom Hersteller anzugeben.
3.2.6.2 Bahnen für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer (#ddbau10071)
3.2.6.2.1 Allgemeines (#ddbau10072)
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen können in Abdichtungen einlagig oder mehrlagig nach Kapitel 3.3 verlegt werden. Es sind Stoffe nach DIN SPEC 20000-201 zu verwenden. Für die Verwendbarkeit von Bahnen, die von den Mindestanforderungen der DIN SPEC 20000-201 abweichen, ist ein baurechtlicher Nachweis zu erbringen.
Durch die Verwendung von Abdichtungsbahnen, die vom Anforderungsprofil der Normen abweichen, kann vielfach gezielter den thermischen und mechanischen Einwirkungen auf die Abdichtung entgegengewirkt werden.
Die für Polymerbitumen- und Bitumenbahnen für die Abdichtung von Dächern maßgeblichen Eigenschaften sind in DIN EN 13707 definiert.
Polymerbitumen- und Bitumenbahnen für die Abdichtung von Dächern sind in DIN 18531-2 aufgeführt.
Die Mindestanforderungen an die Produkteigenschaften und die Anwendungstypen sind in der Anwendungsnorm DIN SPEC 20000-201 festgelegt.
- DE = Bahnen für einlagige Dachabdichtungen
- DO = Bahnen für die Oberlage einer mehrlagigen Dachabdichtung
- DU = Bahnen für die untere Lage einer mehrlagigen Dachabdichtung
- DZ = Bahnen für die Zwischenlage bzw. Zusatzlage einer mehrlagigen Dachadichtung
Bei geeigneter Oberflächenausrüstung dürfen Bahnen für einlagige Abdichtungen auch als Oberlagen verwendet werden und Bahnen des Anwendungstyps DO und DE dürfen auch als untere Lagen sowie Zwischenlagen verwendet werden. Bahnen des Anwendungstyps DU dürfen auch als Zwischenlage verwendet werden.
Die Konstruktionsnorm DIN 18531 legt für die einzelnen Produkte je nach Einwirkungsart Eigenschaftsklassen fest.
3.2.6.2.2 Übersicht genormter Bahnen (#ddbau10073)
Die genormten Werkstoffe für Abdichtungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet:
Beispiele:
DO/E1 PYE-PV 200 S5
Oberlage einer mehrlagigen Dachabdichtung aus Polymerbitumen (PYE) mit Polyestervlieseinlage 200 g/m², Schweißbahn, 5,2 mm dick inkl. leichtem Oberflächenschutz
DU/E1 PYE KTG KSP-2,8
untere Lage einer mehrlagigen Dachabdichtung aus Polymerbitumen (PYE) mit Kombinationsträgereinlage mit überwiegendem Glasanteil, Kaltselbstklebende Polymerbitumenbahn, 2,8 mm dick
3.3 Auswahl der Abdichtung (#ddbau10021)
3.3.1 Anforderungen (#ddbau10090)
(1) Abdichtungen müssen das Eindringen von Niederschlagswasser in das zu schützende Bauwerk verhindern.
(2) Die Art der Stoffe, die Anzahl der Lagen und deren Anordnung sowie das Verfahren zur Herstellung der Abdichtung müssen in ihrem Zusammenwirken und unter Berücksichtigung der Bewegungen der Unterlage die Funktion der Abdichtung sicherstellen. Ihre Eigenschaften dürfen sich unter den üblichen Bedingungen, denen Abdichtungen nach Lage, Ort und Aufbau zur Zeit der Planung unterliegen, nicht so verändern, dass die Funktion und der Bestand der Abdichtung wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Abdichtungen müssen wasserdicht mit Durchdringungen wie Dachabläufen, Lichtkuppeln etc. verbunden und an aufgehende Bauteile angeschlossen werden.
(4) Abdichtungen müssen die auf sie einwirkenden planmäßig zu erwartenden Lasten auf tragfähige Bauteile weiterleiten. Kräfte parallel zur Abdichtungsebene dürfen nicht in die Abdichtung eingeleitet werden.
(5) Abdichtungen müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie bei den zu erwartenden Temperaturen von -20 °C bis +80 °C funktionsfähig bleiben.
(6) Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Abdichtung wird beeinflusst durch:
- die Dachneigung
- die Art der Einwirkung
- die Auswahl der Stoffe
- die Art des Dachaufbaus
- die gewählten Zusatzmaßnahmen
- die Wartung
3.3.2 Ausführung (#ddbau10091)
(1) Abdichtungen dürfen bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auswirken können, nur ausgeführt werden, wenn zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Diese sind entsprechend den Gegebenheiten zum Ausführungszeitpunkt mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Solche Witterungsverhältnisse sind z. B. Temperaturen unter +5 °C, Feuchtigkeit, Nässe, Schnee und Eis oder scharfer Wind (s. auch VOB/C DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten“).
(2) Abdichtungen aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen dürfen sowohl einlagig als auch mehrlagig hergestellt werden. Detailausbildungen und gefällelose Bereiche sind mindestens zweilagig herzustellen. Werden Abdichtungen mehrlagig ausgeführt, so sind die Lagen untereinander vollflächig zu verkleben und im Versatz anzuordnen.
(3) Die Auswahl der Bahnen richtet sich nach den zu erwartenden Einwirkungen auf die Abdichtung, die sich ergeben aus z. B.:
- Witterung
- Gefälle
- Nutzung
- Art und Dicke der Dämmschicht
- Unterkonstruktion (Stahltrapezprofile, Fertigteile, großformatige Fertigteile etc.)
(4) Die Kaschierlage von Dämmbahnen gilt als Lage mehrlagiger Abdichtungen, wenn die Lieferlänge mind. 2,50 m beträgt und die Anforderungen nach 3.3.3 erfüllt werden.
(5) Bitumenbahnen mit Metallband- bzw. Metall-Kunststoff-Verbundeinlage sind geeignet unter Dachbegrünungen und schwerer Auflast. Sie sollten nicht für längere Zeit ungeschützt der freien Bewitterung ausgesetzt werden.
(6) Bei Verwendung von Plastomerbitumenbahnen im Schichtenverbund sind die Verarbeitungshinweise der Hersteller zu beachten. Abdichtungen mit diesen Bahnen sind systemgerecht herzustellen. Plastomerbitumenbahnen werden im Schweißverfahren verarbeitet.
3.3.3 Auswahl der Stoffe (#ddbau10092)
(1) Abdichtungen von nicht genutzten und genutzten Dächern werden nach Tabelle 6 ausgewählt.
(2) Die Auswahl der Stoffe zur Festlegung des Aufbaus der Abdichtung ist unter Berücksichtigung der Anwendungsklassen K1 und K2 und der Einwirkungsklassen IA, IB, IIA und IIB vorzunehmen. Die Zuordnung der Abdichtung zu den Anwendungs- und Einwirkungsklassen hat unter Berücksichtigung der für den Einzelfall maßgebenden Anwendungsbedingungen zu erfolgen. Hierbei sind Stoffe nach Tabelle 5 zu verwenden. Etwaige weitere Einwirkungen (z. B. chemische Belastungen) sind zu berücksichtigen.
(3) In der Anwendungsklasse K1 erfolgt die Auswahl der Abdichtung in Abhängigkeit von dem geplanten Gefälle und den Einwirkungen auf die Abdichtung.
- Bei einem geplanten Gefälle ≥ 2 % (≥ 1,2°) muss die untere Lage einer zweilagigen Abdichtung der Eigenschaftsklasse E1 oder E2 entsprechen, die obere der Eigenschaftsklasse E1. Für nicht genutzte Dachflächen mit mäßiger mechanischer Einwirkung (Einwirkungsklassen IIA, IIB) darf die untere Lage auch der Eigenschaftsklasse E4 entsprechen. Für nicht genutzte Dachflächen darf auch eine einlagige Abdichtung mit Polymerbitumenbahnen für die einlagige Verlegung (Eigenschaftsklasse E1, Anwendungstyp DE) ausgeführt werden.
- Bei einem geplanten Gefälle < 2 % (< 1,2°) sind mindestens zwei Abdichtungslagen der Eigenschaftsklasse E1 zu verwenden.
In der Anwendungsklasse K2 ist in der Fläche ein geplantes Gefälle von ≥ 2 % (≥ 1,2°) erforderlich; Kehlen sollten mit ≥ 1 % (≥ 0,6°) geplant werden. Es sind mindestens zwei Abdichtungslagen der Eigenschaftsklasse E1 zu verwenden. Im Bereich der Detailausbildungen sind besondere Anforderungen zu berücksichtigen (siehe Kapitel 3.5 und Abbildung 2). Bei Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren können die möglichen negativen Auswirkungen von Unterläufigkeit durch regelmäßige Abschottungen des Dämmstoffquerschnitts minimiert werden. Bei intensiver Begrünung mit Anstaubewässerung bis 100 mm kann ein Gefälle < 2 % (< 1,2°) geplant werden, wenn der Dachaufbau mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserunterläufigkeit ausgeführt wurde. Der Einsatz von Hochwertbahnen wird empfohlen.
(4) Zur Zuordnung der Eigenschaftsklassen E1 bis E4 zu den jeweiligen Polymerbitumen- und Bitumenbahnen siehe Tabelle 5.
(5) Begrünte Abdichtungen sind mehrlagig auszuführen. Es sind durchwurzelungsfest ausgerüstete Oberlagen einzusetzen. Mit Ausnahme der An- und Abschlussbereiche darf als obere Lage auch eine Polymerbitumenbahn PYE-Vcu S5 oder PYE-Cu01 S5 verwendet werden.
(6) Bei Abdichtungen von genutzten Dächern sind Schutzlagen oder Schutzschichten gegen mechanische Beschädigung anzuordnen. Dies gilt auch für Dächer mit haustechnischen Anlagen im Bereich der Auflagerflächen.
(7) Für Abdichtungen unter schwerem Oberflächenschutz oder unter Nutzbelägen dürfen als obere Lage sowohl bestreute als auch unbestreute Bahnen verwendet werden.
3.3.4 Balkone, Loggien und Laubengänge (#ddbau10093)
(1) Balkone, Loggien und Laubengänge sind definitionsgemäß genutzte Bauteile, die nicht über einem genutzten Raum liegen (siehe Anhang Begriffe). Daher darf das Schutzniveau der Abdichtung geringer als bei Bauteilen über genutzten Räumen sein. Die Festlegung des Schutzniveaus ist planerisch vorzugeben.
(2) Balkone, Loggien und Laubengänge sind als genutzte Dachflächen der Anwendungsklassen K1 oder K2 zu planen und auszuführen.
(3) Auf massiven Unterkonstruktionen ohne Wärmedämmung darf die Abdichtung auch einlagig hergestellt werden. Dazu eignen sich alle Stoffe nach Tabelle 5, z. B. eine kaltselbstklebende Bitumendichtungsbahn mit HDPE-Trägerfolie. Hierbei sollte ein Mindestgefälle von 1,5 % geplant werden. Die Qualität ist unterhalb der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.
3.4 Verarbeitung der Stoffe (#ddbau10096)
3.4.1 Allgemeines (#ddbau10097)
(1) Polymerbitumen- und Bitumenbahnen bieten bewährte und in der Praxis erprobte Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, die funktionssichere technische Lösungen im Bereich der Abdichtung bieten.
(2) Für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten bei Witterungsverhältnissen, die sich nachteilig auf die Leistungen auswirken können, sind besondere Maßnahmen zu treffen, die diese nachteiligen Auswirkungen verhindern. Diese besonderen Maßnahmen sind entsprechend der Gegebenheiten zum Ausführungszeitpunkt mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Eine Möglichkeit dieser „besonderen Maßnahmen“ ist die Materialauswahl. Sind z. B. Arbeiten bei Temperaturen unter +5 °C erforderlich, ist der Einsatz von Bahnen mit besserem Verarbeitungsverhalten in der Kälte, wie z. B. Polymerbitumen-Dampfsperrbahnen bzw. -Abdichtungslagen vorzusehen. Während der Verarbeitung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen bei hohen Außentemperaturen und/oder intensiver Sonneneinstrahlung kann es sinnvoll sein, die Oberflächen der Bahnen durch besondere Maßnahmen vor z. B. statischen oder dynamischen Einwirkungen zu schützen.
(3) Bei Arbeitsunterbrechung sind besondere Maßnahmen erforderlich, um die Wasserunterläufigkeit der bereits hergestellten Teile der Abdichtung zu verhindern.
3.4.2 Lagerung und Transport (#ddbau10098)
Eine der Voraussetzungen für die handwerklich sichere Verarbeitung ist der einwandfreie Zustand der Materialien an der Einbaustelle, und damit der sachgerechte Transport und die sachgerechte Lagerung der Baustoffe. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
- trockener und ebener Untergrund für die Lagerung
- Schrumpfhauben erst unmittelbar vor der Verarbeitung abnehmen
- Baustoffe nicht längere Zeit direkter Sonneneinstrahlung aussetzen
Darüber hinaus sind die Baustoffe nach Herstelleranweisung zu transportieren und zu lagern.
3.4.3 Verarbeitung von Bitumenvoranstrich und Bitumenklebemasse (#ddbau10099)
(1) Bitumenvoranstrich wird in ausreichender Menge durch Streichen, Rollen oder Spritzen auf den besenreinen und tragfähigen Untergrund vollflächig aufgetragen. Er muss vor der Verarbeitung weiterer Dachaufbauschichten ausreichend durchgetrocknet sein.
(2) Lösemittelbasierte Voranstriche sollten in Innenräumen und ähnlichen baulichen Anlagen nicht eingesetzt werden. Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien (z. B. der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) für den Umgang mit lösemittelbasierten Voranstrichen sind einzuhalten.
(3) Heiß zu verarbeitende Bitumenklebemassen sind auf ca. 200 °C zu erhitzen (siehe Kapitel 3.2.3), Polymerbitumenklebemassen auf ca. 180 °C. Bei der Aufbereitung der Klebemassen darf eine Temperatur von 230 °C nicht überschritten werden.
3.4.4 Verarbeitung von Dampfsperre und Ausgleichsschicht (#ddbau10100)
(1) Dampfsperrbahnen, z. B. Schweißbahnen, können die Funktion der Ausgleichsschicht unmittelbar übernehmen, wenn sie teilflächig verklebt aufgebracht, lose verlegt oder mechanisch befestigt werden.
(2) Schweißbare Dampfsperrbahnen mit Deckschichten aus Polymerbitumen dürfen aufgrund ihrer rissüberbrückenden Eigenschaften auch vollflächig aufgeschweißt werden.
(3) Kaltselbstklebende Dampfsperrbahnen mit Deckschichten aus Polymerbitumen können vollflächig kaltselbstklebend aufgebracht werden. Die Nähte können kaltselbstklebend oder thermisch aktiviert geschlossen werden.
(4) Bitumendachdichtungsbahnen, z. B. mit Metallbandeinlage oder Metall-Kunststoffvlies-Verbund-Einlage, werden im Gießverfahren mit Heißbitumen vollflächig auf einer Ausgleichsschicht, z. B. Lochglasvlies-Bitumenbahn aufgebracht. Bei der Verwendung von Polymerbitumenklebemassen kann auf die Ausgleichsschicht verzichtet werden.
(5) Sollen Dampfsperren vorübergehend als behelfsmäßige Abdichtung während der Bauzeit dienen, sind sie vor Weiterführung der Abdichtungsarbeiten bzw. während der Bauphase zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Nähte von kaltselbstklebenden Dampfsperrbahnen sollten dabei thermisch aktiviert werden. Sollen brandlastreduzierte Dampfsperren als behelfsmäßige Abdichtungen eingesetzt werden, gelten besondere Anforderungen z. B. an das Gefälle, die Ausbildung der Längs- und Quernähte, Kehlen sowie Anschlüsse. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.
(6) Dampfsperren sind an An- und Abschlüssen über die Dämmschicht hoch zu führen und dicht anzuschließen.
3.4.5 Verarbeitung von Dämmstoffen (Dämmplatten und -bahnen) (#ddbau10101)
3.4.5.1 Allgemeine Hinweise (#ddbau10102)
(1) Dämmplatten und -bahnen sollten im Verband verlegt werden. Zur Vermeidung von Wärmebrücken und zum Ausgleich von geringfügigen Unebenheiten wird eine zweilagige Verlegung bzw. Stufenfalz empfohlen.
(2) Platten- oder bahnenförmige Dämmstoffe sind dicht gestoßen zu verlegen. Fugen aus zulässigen Maßabweichungen oder temperaturbedingten Längenänderungen sind nicht vermeidbar und beeinträchtigen die Funktionstüchtigkeit von Wärmedämmung und Abdichtung nicht.
(3) Größere Fugen an Schnittstellen oder Anschlüssen sind mit geeignetem Dämmstoffmaterial zu schließen.
(4) Bei Dämmbahnen, deren Kaschierlage als erste Lage der Abdichtung gilt (siehe Kapitel 3.3.2 (4)), sind die Längs- und Quernähte systemgerecht zu schließen.
3.4.5.2 Verarbeitung der Dämmstoffe (#ddbau10103)
Mineralwoll-Dämmplatten (MW) nach DIN EN 13162 können vollflächig mit Heißbitumen oder teilflächig mit Kaltklebstoffen aufgeklebt werden. Die Herstellervorschriften sind zu beachten. Eine mechanische Befestigung kann alleine oder auch in Verbindung mit der ersten Abdichtungslage erfolgen.
Expandierte Polystyrol-Hartschaumplatten oder -bahnen (EPS) nach DIN EN 13163 können mit Kaltklebemassen und Kaltklebstoffen oder durch Anflämmen entsprechender Dampfsperrbahnen mit dem Untergrund verklebt werden. Eine mechanische Befestigung kann alleine oder auch in Verbindung mit der ersten Abdichtungslage erfolgen.
Extrudierte Polystyrol-Hartschaumplatten (XPS) nach DIN EN 13164 sind unter Beachtung der Herstellervorschriften zu verlegen.
Polyurethan-Hartschaumplatten (PU) nach DIN EN 13165 können mit Kaltklebstoffen oder mit Heißbitumen auf dem Untergrund verklebt werden. Die Verklebung mit Heißbitumen kann voll- oder teilflächig, zumindest aber 50 % flächig verteilt erfolgen. Bei mechanischer Befestigung sind die Herstellervorschriften zu beachten.
Schaumglas (CG) nach DIN EN 13167 wird auf geschlossener Unterlage vollflächig mit Heißbitumen aufgeklebt. Bei vollflächig mit Bitumen gefüllten Fugen kann auf eine separate Dampfsperre verzichtet werden. Wird Schaumglas, z. B. auf Stahltrapezprofilen, mit Kaltklebemasse aufgeklebt, sind die Herstellervorschriften zu beachten.
Sonstige Dämmstoffe (z. B. Platten aus expandierten Mineralien, Kork, Schüttungen)
- Plattenmaterial wird vollflächig mit Heißbitumen aufgeklebt. Wird, z. B. auf Stahltrapezprofilen, mit Kaltklebemasse oder Kaltklebstoff aufgeklebt, sind die Herstellervorschriften zu beachten. Eine mechanische Befestigung kann alleine oder auch in Verbindung mit der ersten Abdichtungslage erfolgen.
- Schüttungen werden in entsprechender Dicke ggf. mit Gefälle aufgetragen und verdichtet. Die Herstellervorschriften sind zu beachten.
3.4.5.3 Verarbeitung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen auf Dämmstoffen (#ddbau10104)
(1) Die erste Lage der Abdichtung wird teil- oder vollflächig aufgeklebt, mechanisch befestigt oder lose verlegt, z. B. auf Dämmstoffen aus EPS- oder PU-Hartschaum.
(2) Wenn zwischen Wärmedämmung und Abdichtung eine zusammenhängende Luftschicht zum Dampfdruckausgleich erforderlich ist, darf die erste Lage der Abdichtung nicht vollflächig aufgeklebt werden. Auf geeigneten Dämmplatten können kaltselbstklebende Unterlagsbahnen vollflächig aufgeklebt werden. Die Herstellerangaben sind zu beachten.
(3) Auf Dämmbahnen, deren Kaschierlage als erste Lage der Abdichtung gilt (siehe Kapitel 3.3.2 (4)), ist die folgende Abdichtungslage vollflächig aufzukleben.
(4) Auf extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten muss eine wirksame Trennschicht zwischen Wärmedämmung und Abdichtung angeordnet werden, z. B. Rohglasvlies. Die erste Lage der Abdichtung darf nur mechanisch befestigt oder lose verlegt werden.
(5) Auf Mineralwoll-Dämmplatten erfolgt die Verklebung der ersten Abdichtungslage nach Herstellervorschrift (z. B. vollflächig mit Heißbitumen).
(6) Auf Schaumglasplatten ist die erste Lage der Abdichtung vollflächig mit Heißbitumen aufzukleben. Die Dämmstoff-Fugen sind mit Heißbitumen oder Bitumen-Kaltklebemasse zu schließen. Soll die erste Lage der Abdichtung im Schweißverfahren aufgebracht werden, sind Schaumglasplatten mit werksseitiger Bitumenbeschichtung einzusetzen oder die Schaumglasplatten bauseits mit einem Heißbitumendeckaufstrich zu versehen.
(7) Auf sonstigen Dämmstoffen (z. B. Platten aus expandierten Mineralien, Kork) oder Schüttungen erfolgt die Verklebung der ersten Abdichtungslage im Allgemeinen vollflächig mit Heißbitumen.
Für einlagige Abdichtungssysteme gelten diese Ausführungen sinngemäß. Die entsprechenden Herstellervorschriften sind zu beachten.
3.4.6 Verarbeitung der Polymerbitumen- und Bitumenbahnen (#ddbau10105)
3.4.6.1 Allgemeines (#ddbau10106)
(1) Die Abdichtung kann auf dem Untergrund vollflächig verklebt, teilflächig verklebt, mechanisch befestigt oder lose verlegt werden. Die Forderungen der Sicherung gegen Abheben durch Windsog müssen erfüllt werden (siehe DIN EN 1991-1-4 und DIN EN 1991-1-4/NA).
(2) Jede einzelne Lage in einem mehrlagigen Dachaufbau sollte mit Quernahtversatz verlegt werden. Die Überdeckung an Längs- und Quernähten beträgt mind. 80 mm und ist zu verkleben.
(3) Bei einlagigen Abdichtungssystemen beträgt die Überdeckung an Längs- und Quernähten bei mechanisch befestigten Systemen mind. 100 mm und bei verklebten Systemen mind. 80 mm an Längsnähten und 100 mm an Quernähten. Die Mindestfügebreite im Längsnahtbereich beträgt beim Schweißverfahren mit Flamme 80 mm, beim Warmgasschweißen 60 mm, im Quernahtbereich und bei allen Nahtverbindungen auf beschieferten Bahnen stets 100 mm.
(4) Durch Dimensionsänderung einer Abdichtungslage können sich die Überlappungen an den Querstößen der verlegten Bahnen reduzieren. Hierdurch darf die Wasserdichtheit der Abdichtungsschicht nicht eingeschränkt werden.
(5) Bei mehrlagigen Abdichtungen sind die Bahnen von Lage zu Lage versetzt anzuordnen. Alle Lagen sollten in gleicher Richtung verlegt werden. Die Lagen sind untereinander vollflächig zu verkleben.
(6) Es empfiehlt sich, die Bahnen in Gefällerichtung zu verlegen. Bei Dachneigungen
> 3° (> 5,2 %) können, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.