Fragen zur Bemessung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bemessung von Abdichtungen.
Welche Anschlusshöhe ist bei einem barrierefreien Türanschluss einzuplanen?
Ein barrierefreier Türanschluss ist eine Sonderlösung und muss objektspezifisch geplant und und ausgeführt werden. Hierzu können z.B. spezielle Bauteile für den Anschluss der Abdichtungsbahnen, Entwässerungselemente unmittelbar im Türbereich eingesetzt werden. Darüber hinaus sind ggf. konstruktive Maßnahmen erforderlich, z.B. Überdachungen oder zurückgesetzte Anschlüsse.
Wann ist eine Linienrandbefestigung im Anschluss erforderlich?
Bei Unterkonstruktionen aus Stahltrapezblech oder auf nagelbaren Untergründen ist eine Linienrandbefestigung erforderlich. Auf massiven oder nicht nagelbaren Untergründen wird eine
Linienrandbefestigung empfohlen.
Wo ist die Linienrandbefestigung anzuordnen?
Die Linienrandbefestigung erfolgt unmittelbar in oder über das Dachabdichtungsebene im Übergang der Dachfläche zum Dachrand oder einer senkrechten oder geneigten Fläche.
Ist die Windlast für die Linienrandbefestigung zu berücksichtigen?
Die Linienrandbefestigung ist unabhängig von z. B. der Gebäudehöhe oder des Standortes und damit auch unabhängig von der Windlast auszuführen. Sie dient dazu, horizontal auftretende Kräfte aufzunehmen, um eine Lagesicherheit horizontal zur Abdichtungsebene zu gewährleisten.
Muss eine Lichtkuppel bis zum oberen Rand abgedichtet werden?
Grundsätzlich muss die Bitumenabdichtung an dem Lichtkuppelkranz mindestens 150 mm hochgeführt und am oberen Ende gegen Abrutschen gesichert werden. Alternativ kann, je nach Bauart der Lichtkuppel, die Bitumenabdichtung bei geeignetem Lichtkuppelkranz auf den unteren Klebeflansch aufgeklebt werden. Der Klebeflansch soll dabei mindestens 50 mm aus der wasserführenden Ebene herausgehoben sein. In diesem Fall ist das Hochführen der Abdichtung nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nur für entsprechend geeignete Lichtkuppelkränze.
Sind einschalige Lichtkuppeln zulässig?
Einschalige Lichtkuppeln sind nur zulässig, wenn keine Anforderungen an den Wärmeschutz gestellt sind, wie z.B. bei Vordächern oder nicht geheizten Hallen.