Anhang II Sicherung des Dachaufbaus gegen Abheben durch Windlasten
II.1 Windlasten (#ddbau10599)
Abdichtungen und die dazugehörigen Schichten sind gegen Abheben durch Windlasten zu sichern. Die Festlegung der Windlasten erfolgt nach DIN EN 1991-1-4:2010-12 und DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 (Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen – Windlasten und national festgelegte Parameter).
Die Größe der Windbelastung für Abdichtungen ist abhängig von:
- der Lage des Gebäudes
- der Gebäudehöhe
- der Gebäudeart
- der Dachform
- der Dachneigung
- den Dachbereichen
- der Unterlage.
Die auf die Außenfläche eines Bauwerkes einwirkende Windkraft berechnet sich wie folgt:
- Wd,e = 1,5 · cpe · q (ze)
- Dabei bedeuten:
- 1,5 = Sicherheitsbeiwert γQ bei einer veränderlichen Last nach DIN 1055-100:2001-03
- cpe = der aerodynamische Beiwert für den Außendruck für Flachdächer
- q = vereinfachte Geschwindigkeitsdrücke nach Tabelle #ddbau01833
- ze = Bezugshöhe
Deutschland ist in vier Windzonen eingeteilt (siehe Abbildung #ddbau01835). Aus den Windzonen ergibt sich der Geschwindigkeitsdruck q.
Bei nicht schwingungsanfälligen Gebäuden ohne Innendruck darf der Geschwindigkeitsstaudruck vereinfachend nach Tabelle #ddbau01833 ermittelt werden.
Als nicht schwingungsanfällig gelten in der Regel Wohn-, Büro- und Industriegebäude mit einer Höhe bis zu 25 m und ihnen in Form oder Konstruktion ähnliche Gebäude.

Für die Küstenregionen, in küstennahen Gebieten in einem Streifen entlang der Küste mit 5 km Breite landeinwärts sowie die Ost- und Nordseeinseln gelten höhere Geschwindigkeitsdrücke. Dies gilt auch für die Küstenregionen großer Binnenseen der Geländekategorie 1.
Flachdächer werden in vier Bereiche eingeteilt:
F: Ecke
G: Außenrand
H: Innenrand
I: Innenbereich
Als Flachdächer gelten Dächer mit einer Neigung ≤ 5° (≤ 8,7 %).
Die Aufteilung erfolgt nach folgendem Muster. Dabei wird jede vom Wind angeströmte Seite jeweils separat betrachtet.
Die Außendruckbeiwerte für Flachdächer können ebenfalls vereinfachend nach Tabelle #ddbau01839 ermittelt werden.

Abgerundete und abgeschrägte Traufbereiche wirken lastmindernd und können nach DIN EN 1991-1-4 abweichend berechnet werden.
Bei Gebäuden über 25 m Höhe, bei Gebäuden in Hanglage, bei Gebäuden mit Innendruck sowie bei frei stehenden Dächern gelten abweichende Regelungen.
Innendruck ist bei Gebäuden mit nicht unterteiltem Grundriss, wie z. B. Hallen, mit einem Öffnungsanteil der Außenwände über 1 % nachzuweisen.
II.2 Lagesicherung (#ddbau10600)
II.2.1 Allgemeines (#ddbau10601)
Die Lagesicherung von Flachdächern erfolgt durch:
- Verklebung
- mechanische Befestigung
- Auflast.
Die Art der Lagesicherung muss geeignet sein, die auf sie einwirkenden Windlasten aufzunehmen und ihnen entgegenzuwirken. Sie muss in Art und Umfang ausreichend bemessen sein. Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1991-1-4:2010-12 und DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12. Die für die Lagesicherung der Abdichtung erforderlichen Maßnahmen sind bei der Planung festzulegen.
Während der Bauphase darf der Geschwindigkeitsdruck nach T-034 vorübergehend abgemindert werden.

Erfolgt die Sicherung der Abdichtung gegen Abheben durch Windkräfte durch
- Befestigung mit Nägeln
- Befestigung mit Befestigungselementen
müssen Polymerbitumen- und Bitumenbahnen, die mechanisch befestigt werden, Trägereinlagen aus Glasgewebe, Polyestervlies oder Kombinationsträger mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
II.2.2 Lagesicherung durch Verklebung (#ddbau10602)
Für verklebte Dachaufbauten muss der Untergrund ausreichend fest und tragfähig sein. Er muss für eine Klebehaftung geeignet sein. Gegebenenfalls ist ein Haftgrund aufzutragen.
Bei der Kaltverklebung sind die Herstellerangaben zu beachten.
Die Abreißfestigkeit jeder einzelnen Lage oder Schicht und die Eigenfestigkeit der Klebstoffverbindung müssen so groß sein, dass die angesetzten Windlasten lagesicher abgeleitet werden können.
Wenn eine der zu klebenden Lagen oder Schichten keine ausreichende Abreißfestigkeit aufweist, sind geeignete Maßnahmen, z. B. mechanische Befestigung, anzuwenden.
Die Verklebung erfolgt nach handwerklichen Regeln. Eine Verklebung nach Tabelle #ddbau01845 gilt erfahrungsgemäß als ausreichend sicher gegen Abheben durch Windkräfte.
II.2.3 Lagesicherung durch mechanische Befestigung (#ddbau10603)
Die mechanische Befestigung von Abdichtungen findet vorzugsweise bei Stahltrapezprofilen oder bei nagelbaren Unterkonstruktionen Anwendung. Die Befestigung kann z. B. als lineare Befestigung (punktweise mit Einzelbefestigungen) erfolgen. Andere Befestigungsarten sind in Kapitel 3.4 beschrieben.
Mechanische Befestigungselemente müssen im jeweiligen Bereich gleichmäßig verteilt und angeordnet werden.
Die Anzahl der zu verwendenden Befestigungselemente ergibt sich aus den anzusetzenden Windlasten, der Ausführungsart und der Bemessungslast des Befestigungselements.
Erfolgt die mechanische Befestigung von Polymerbitumen- und Bitumenbahnen durch Nagelung, haben sich folgende Nagelreihenabstände bewährt.
II.2.4 Lagesicherung durch Auflast (#ddbau10604)
Auf Unterkonstruktionen, auf denen eine Verklebung oder eine mechanische Befestigung der Abdichtung nicht möglich ist, sind Auflasten erforderlich. Sie müssen den Windsoglasten nach DIN EN 1991-1-4 und DIN EN 1991-1-4 NA entsprechen und verwehsicher sein.
Auflasten können wie folgt hergestellt werden:
- Gesteinsschüttung aus Kies der Körnung 16/32 mm, Mindestdicke im Einbauzustand 5 cm
- Dachbegrünungen mit ausreichendem Flächengewicht im trockenen Zustand
- Plattenbeläge aus Betongehwegplatten oder gleichwertige Platten, mind. 40 cm x 40 cm x 4 cm, zur Abdeckung von Kies oder direkt auf einer Schutz- oder Trennlage verlegt
- Rasengittersteine auf Schutzlage verlegt und mit Kies verfüllt
- Betonplatten aus Ortbeton oder vorgefertigt, Ausführung nach statischen Erfordernissen bis max. 2,50 m x 2,50 m, ca. 10 cm dick, auf Schutz- oder auf zweilagiger Trennschicht (Gleitlage) verlegt.
In Eck- und Außenrandbereichen können bei Schüttgütern Verwehungen auftreten. Dort empfiehlt sich die Verlegung von Platten, Pflastersteinen oder eine Kombination aus Kiesschüttung und Platten bzw. Rasengittersteinen.




Der Rand- und Achsabstand sowie die Mindestbauteildicken h müssen eingehalten werden. In der Regel ist ein Randabstand 2 x hv (hv = Verankerungstiefe) und ein Achsabstand 4 x hv erforderlich. Genaue Angaben sind den Zulassungen der Befestigungselemente zu entnehmen.
Hinweise zu den voranstehenden Tabellen
Hinweise zu den Berechnungsgrundlagen der Tabellen:
Die Tabellen #ddbau01853, #ddbau01854, #ddbau01855 und #ddbau01858 wurden für die Windkräfte der Windzonen 2, 3 und 4 nach DIN EN 1991-1-4:2010-12, für den Eckbereich und für geschlossene Unterkonstruktionen zusammengestellt. Die Gebäudehöhe wurde von 10 m bis 40 m gestaffelt. Die Bohlen bzw. Holzwerkstoffplatten werden über mehrere Auflagerpunkte z. B. Knaggen befestigt, so dass statisch gesehen Mehrfeldträger vorliegen. Es wurde die jeweils größte Auflagerkraft Q = 1,25 · q · l für Zweifeldträger angenommen. Bei den Berechnungen wurde ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 1,5 nach DIN 1055-100 Tabelle A.3 angesetzt, um Ungenauigkeiten bei der Verarbeitung zu berücksichtigen. In den Beispielberechnungen werden Kronenbreiten von 20 cm und 45 cm betrachtet. Bei schmaleren Kronenbreiten erhöht sich die Sicherheit in Bezug auf den Befestigungsabstand, dadurch können die Abstände der Befestigungspunkte erhöht werden. Bei größeren Kronenbreiten müssen die wirksamen Kräfte und damit auch die Abstände der Befestigungsmittel objektbezogen ermittelt werden.
Holz/Holzwerkstoffe
- Holzbohlen nach DIN 4074 Güteklasse S 10 TS
- Konstruktionsvollhölzer KVH
- Holzwerkstoff OSB/3 und OSB/4 nach DIN EN 300 mit einer Mindestdicke
Beton/Porenbeton/Bimsbeton
- Beton der Güte C 16/20 oder höher
- Porenbeton der Güteklasse P3,3 und P4,4
- Bimsleichtbeton nach EN 1520 LAC 6, D 1,0
Blech
- Stahltrapezprofil nach DIN EN 1090-4 mit mind. 0,75 mm Dicke
- Verzinkte Stahlbleche mit mindestens 1,0 mm Dicke
Hinweise zur Auswahl der Befestigungsemelente:
- Die Eignung der Schrauben/Befestigungsmittel für den Verankerungsuntergrund ist zu prüfen.
- Die Mindesteindringtiefe der Schrauben/Befestigungsmittel in den Befestigungsuntergrund ist einzuhalten.
- Die Zugtragfähigkeit Fz der Schrauben/Befestigungsmittel bezogen auf den Untergrund darf nicht überschritten werden.
- Die Rand- und Achsabstände der Schrauben/Befestigungsmittel untereinander sind in Bezug auf den Befestigungsuntergrund einzuhalten.
- Die gewählten Schrauben/Befestigungsmittel müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.
- Die Mindesteinschraubtiefe ist in Abhängigkeit der Schraubendurchmesser zu bemessen.
- Das Bohrloch ist entsprechend den Zulassungen tiefer als die erforderliche Einschraubtiefe auszuführen. Die Angaben dazu sind den Zulassungen zu entnehmen.
- Die Bohrlöcher sind nach dem Bohren, z. B. durch Ausblasen, zu reinigen. Ansonsten können die in den Zulassungen angegebenen Kräfte nicht aufgenommen werden.
Wichtige Hinweise zur Anwendung der Tabellen:
Nicht bekannte Untergründe sind durch Fachplaner zu prüfen und zu beurteilen.
Es sind in diesen Fällen objektbezogene Auszugswerte für den Untergrund zu ermitteln. An allen Dachrändern ist mit geeigneten Dichtstreifen Winddichtheit herzustellen.
Die Verwendung von Edelstahlschraubelementen wird empfohlen, wenn Beschädigungen der Korrosionsschicht an den eingesetzten Schrauben möglich sind.
Die Holzfeuchte von Bauholz NH S10 sollte im eingebauten Zustand nicht über 20 M-% liegen.
Es sind Maßnahmen gegen Verwinden von Hölzern vorzusehen.
Die Befestigung von Abdeckblechen und Randprofilen ist nach Angabe und ggf. Typenstatik der Hersteller und Lieferanten zu planen und auszuführen.
Bei der Planung und Ausführung von Brandwandabdeckungen dürfen keine brennbaren Baustoffe über die Brandwand geführt werden.
Beim Einsatz zementgebundener Faserplatten (A1-Baustoff) ist die Eignung und Verwendbarkeit durch geeignete Belege vom Hersteller zu bestätigen.