abc der Bitumenbahnen

Technische Regeln für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen

Anhang I: Hinweise zur Bauphysik

I.1: Allgemeines (#ddbau10276)

Bei der Planung und Ausführung von Dächern sind die bauphysikalischen Einwirkungen – Wärmeschutz, Tauwasserschutz und Luftdichtheit – zu berücksichtigen. Generell sollten die nachfolgenden Gesichtspunkte für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes beachtet werden:

  • Sicherung eines behaglichen Raum- und Arbeitsklimas
  • Nachhaltigkeit und Langlebigkeit von Baustoffen und Verfahren
  • Schutz der Baukonstruktion vor Schäden durch Temperaturspannungen und Tauwasserbildung
  • Reduzierung des Energieaufwandes für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden
  • Luftdichtheit der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln, Normen und Grundsätze wie z. B. DIN 4108 und EnEV.

Zur Einhaltung der energetischen Ziele ist die jeweils gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten. Die wesentlichen Punkte werden nachfolgend behandelt

I.2: Neubau und Bauen im Bestand (#ddbau10277)

I.2.1: Anwendungsbereich (#ddbau10278)

Die EnEV gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie, beheizt oder gekühlt werden und für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie für die Technik für die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist dabei nicht Gegenstand der EnEV.

Mit Ausnahme der Regelungen zur Inbetriebnahme von Wärmeerzeugersystemen und die damit zusammenhängenden Inspektionspflichten gilt die EnEV nicht für:

  1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
  2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  3. unterirdische Bauten,
  4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  5. Traglufthallen und Zelte,
  6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
  7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
  8. Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und
  9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12° C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

I.2.2: Neue Wohn- und Nichtwohngebäude (#ddbau10279)

Mit der Einführung der EnEV 2009 wurde ein neues Bilanzierungsverfahren auf Grundlage der DIN V 18599, das sogenannte Referenzgebäudeverfahren, eingeführt. Die Verfahren sind vom Grundsatz weiterhin anzuwenden. Sie wurden dem Stand der Technik angepasst und es wurde zusätzlich ein einfaches Nachweisverfahren hinzugefügt.

Mit dem Referenzgebäudeverfahren wird zunächst die jährlich maximal erlaubte Primärenergiemenge an einem virtuellen Gebäude gleicher Geometrie, Nutzung und Ausrichtung ermittelt. Die notwendigen Randbedingungen des Referenzgebäudes werden in der EnEV Anlage 1 bzw. 2 vorgegeben.

Die Ergebnisse der Berechnungen für den maximalen Jahresprimärenergie- und den Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes werden mit dem geplanten Gebäude verglichen. Im Ergebnis dürfen bestimmte, durch die EnEV vorgegebene Werte nicht überschritten werden.

Der Nachweis ist dadurch erbracht, dass

  • der Jahresprimärenergiebedarf berechnet wird und bestimmte Werte nicht überschreitet
  • die Transmissionswärmeverluste durch die wärmeübertragenden Umfassungsflächen berechnet werden und bestimmte Werte nicht überschreiten
  • der sommerliche Wärmeschutz nachgewiesen wird

Alle festgestellten Abmessungen, Daten, Gebäudekennwerte, Kennwerte der techni - schen Anlagen und Berechnungen müssen in Energieausweisen festgehalten werden.

Eine neue Möglichkeit des „vereinfachten“ Nachweises auf Einhaltung der Anforderungen bietet die EnEV 2014 laut § 3 (5) dadurch, dass für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden unter Einhaltung vorgegebener Anwendungsvoraussetzungen, wie z. B. Größe, Form, Ausrichtung und Dichtheit der Gebäudehülle, die Einhaltung der Anforderungen der EnEV angenommen werden kann. In diesen Fällen ist eine Berechnung des Wohngebäudes nach § 3 (3) mit dem Referenzgebäudeverfahren nicht erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen sind in der Bekanntmachung des Bundesanzeigers vom 08. November 2016 bekannt gegeben.

Aufgrund der Komplexität der Berechnungen und der Notwendigkeit, dass neben den technischen Werten der Gebäudehülle auch die technischen Werte der Heizungsanlage und der Versorgungsleitungen Berücksichtigung finden müssen, ist die Erstellung der Nachweise nach EnEV Fachleuten wie Ingenieuren und Architekten sowie Gebäudeenergieberatern vorbehalten.

I.2.3: Änderungen an bestehenden Gebäuden und Anlagen (#ddbau10280)

Änderungen, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden im Sinne der EnEV sind so auszuführen, dass bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten der zu bearbeitenden Außenbauteile nicht überschritten werden. Es darf das Bauteilverfahren angewandt werden. Die Höchstwerte sind in nachfolgender Tabelle 29 aufgeführt.

Genauso wie für den Neubau ist es möglich, die Nachweise auf Einhaltung der Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverluste über das Referenzgebäudeverfahren zu führen. Dabei dürfen die Grenzwerte der Bauteilverfahren nach EnEV 2014 um nicht mehr als 40 von Hundert überschritten werden.

I.2.4: Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen (#ddbau10281)

Bei kleinen Gebäuden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind, darf das Bauteilverfahren angewendet werden. Die betroffenen Außenbauteile sind so auszuführen, dass die in Tabelle 29 angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

Tabelle 29: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen, Auszug aus: EnEV Anlage 3, Tabelle 1
Tabelle 29: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen, Auszug aus: EnEV Anlage 3, Tabelle 1

I.3: Beispiele für die Anwendung des Bauteilverfahrens nach ENEV 2014 (#ddbau10282)

I.3.1: Regelungen für Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume (#ddbau10283)

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen

Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen,

Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen ersetzt oder erstmals eingebaut werden, darf der U-Wert von 0,24 W/(m² · K) für diese Bauteile nicht überschritten werden.

Wenn

  • Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen,
  • Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen erneuert werden, so dass
    • a) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
    • b) eine Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei belüfteten Dachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen/Schalung),
    • c) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden
      oder
    • d) bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden, darf der U-Wert von 0,24 W/(m² · K) für diese Bauteile nach a), c) und d) nicht überschritten werden.

Für Bauteile nach b) gilt der max. U-Wert von 0,20 W/(m² · K). Die Nachweise werden nach dem Bauteilverfahren mit den klimatischen Randbedingungen der DIN 4108-2 geführt.

I.3.2: Sonderregelungen für Dächer von Gebäuden, die ab dem 1.1.1984 erstellt oder saniert wurden (#ddbau10284)

Die Anforderungen an Bauteile nach EnEV 2014 Anhang 3 müssen nicht angewendet werden, wenn sie unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Es darf üblicherweise davon ausgegangen werden, dass bei Bauvorhaben und Dachsanierungen, die nach dem 1.1.1984 erstellt bzw. saniert wurden, die damals gültigen Regeln der Technik und damit auch der WärmeschutzVO 1982/1984 eingehalten wurden.

Die energetischen Anforderungen an die Dachflächen von neu zu erstellenden Gebäuden lag zum 1.1.1984 bei einem max. Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,30 W/(m² · K). Das entspricht ca. 120 mm Dämmstoffdicke der WLG 040.

Die Einhaltung dieser Vorschriften und Werte sind im Bedarfsfall am Objekt zu über ZEICHNIS - prüfen und ggf. zu ermitteln, was eine deutlich höhere Verantwortung für den Planer und für den Handwerker bedeutet. Eine sorgfältige Dokumentation der Ergebnisse ist empfehlenswert.

I.3.3: Mindestwärmeschutz (#ddbau10285)

In § 7 der EnEV sind Anforderungen bezüglich des Mindestwärmeschutzes und der Berücksichtigung von Wärmebrücken geregelt. Demnach sind bei zu errichtenden Gebäuden Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. In DIN 4108 Beiblatt 2 sind Planungs- und Ausführungsbeispiele verschiedener Details aufgezeigt.

Sie sollten auch bei Sanierungsobjekten beachtet werden, um mögliche Förderungen und Zuschüsse nutzen zu können.

Für den ausführenden Handwerker besteht eine Mitwirkungs- und Hinweispflicht, um Bauteile und Bauteilschichten in Dachaufbauten energetisch richtig zu planen und auszuführen.

Bemessungen des U-Werts an der dünnsten Stelle des Bauteils
Für Bauteile mit einer flächenbezogenen Gesamtmasse von mehr als 100 kg/m² muss der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz Rmin von 1,20 (m² · K)/W betragen. Dies entspricht bei Verwendung eines Dämmstoffes der Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035 einer Dämmstoffdicke von ca. 45 mm. Bei Verwendung anderer Dämmstoffe mit anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Dicken entsprechend anzupassen.

Für Bauteile mit einer geringeren flächenbezogenen Gesamtmasse als 100 kg/m² gelten höhere Anforderungen an den Mindestwärmeschutz. Der Wärmedurchlasswiderstand der Konstruktion muss dann mind. Rmin > 1,75 (m² · K)/W betragen.

Tabelle 30: Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen (Auszug aus Tabelle 3 aus DIN 4108-2:2013-02)
Tabelle 30: Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von Bauteilen (Auszug aus Tabelle 3 aus DIN 4108-2:2013-02)

I.3.4: Steildach und Zwischensparrendämmung (#ddbau10286)

Wird bei Dämmmaßnahmen der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung der EnEV als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke, bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m · K), eingebaut wird. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich Ausnahmeanträge bei den Baubehörden zu stellen.

Abweichungen von Regelwerken stellen Sonderlösungen dar, die dem Bauherren zur Kenntnis gebracht und dokumentiert werden müssen. Vor Beginn der Ausführung der Arbeiten ist dem Handwerker zu empfehlen sich vom Planer/Bauherren bestätigen zu lassen, dass die vertraglich vorgesehene Leistung wie vereinbart hergestellt werden kann.

I.3.5: Belüftete und nicht belüftete Flachdächer (#ddbau10287)

I.3.5.1: Gefälledämmung (#ddbau10288)

Wird bei Flachdächern das Gefälle durch eine keilförmige Dämmschicht hergestellt, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-3 entsprechen.

I.3.5.2: Zu geringe Anschlusshöhen (#ddbau10289)

Werden Dämmmaßnahmen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen, z. B. bei Terrassentüren, begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke, bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ B = 0,035 W/(m · K), eingebaut wird. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, Ausnahmeanträge bei den Baubehörden zu stellen.

Die durch technische Regelwerke vorgegebenen technischen Anforderungen wie z. B. Anschlusshöhen an aufgehenden Bauteilen, Wasserableitung durch Rinnen vor Türelementen, etc., müssen geplant und eingehalten werden. Abweichungen von Regelwerken stellen Sonderlösungen dar, die dem Bauherren zur Kenntnis gebracht und dokumentiert werden müssen. Vor Beginn der Ausführung der Arbeiten ist dem Handwerker zu empfehlen sich vom Planer/Bauherren bestätigen zu lassen, dass die vertraglich vorgesehene Leistung wie vereinbart hergestellt werden kann.

I.3.5.3: Erneuerung der Abdichtung (#ddbau10290)

Werden Abdichtungen erneuert, so sind die Ausführungen nach Ziffer 3.1 und 3.2 zu beachten.

I.3.5.4: Oberflächenregeneration (#ddbau10291)

Bei Instandsetzungsarbeiten unter Beibehaltung der vorhandenen Abdichtungsschicht aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen darf eine weitere Abdichtungslage ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen eingebaut werden. Es muss kein Ausnahmeantrag nach EnEV gestellt werden.

Im Rahmen der besonderen Aufklärungs- und Hinweispflicht wird empfohlen, dem Bauherren die beabsichtigten Abdichtungsmaßnahmen und die Vorteile einer zusätzlichen Dämmung zu erläutern. Vor Beginn der Ausführung der Arbeiten ist dem Handwerker zu empfehlen, sich vom Planer/Bauherren bestätigen zu lassen, dass die vertraglich vorgesehene Leistung wie vereinbart hergestellt werden kann.

I.3.6: Die 10 %-Regel als Ausnahme (#ddbau10292)

Bei Änderung von Außenbauteilen brauchen die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten zu werden, wenn weniger als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes bearbeitet werden.

I.4: Luftdichtigkeit (#ddbau10293)

I.4.1: Luftdichtheit der Gebäudehülle (#ddbau10294)

Zu errichtende Gebäude sind bezüglich der Dichtheit so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig angeschlossen ist. Die Mindestbelüftung eines Gebäudes muss aus Gründen des Komforts und der Hygiene in Abhängigkeit vom Gebäudetyp und der Nutzung des Gebäudes, gewährleistet sein. Empfohlen wird bei Wohnungen mit natürlicher Lüftung ein Mindestluftwechsel von 0,5 bis 1,0 pro Stunde. Das bedeutet, dass es gewährleistet sein muss, dass die gesamte Innenluft alle ein bis zwei Stunden vollständig ausgetauscht wird.

Die Luftdichtheitsebene muss nach DIN 4108-7 geplant werden. Sie ist zu dokumentieren und die Ausführung der Arbeiten unterliegt der besonderen Beachtung. Bemessungsverfahren oder Berechnungsmöglichkeiten für die Luftdichtheit von Gebäuden existieren derzeit nicht. Die Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen kann mit dem Blower-Door-Verfahren nach DIN EN 13829:2001-02 ermittelt werden. So darf bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und außen die stündliche Luftwechselrate bei Gebäuden ohne Lüftungsanlagen den Wert von 3,0 pro Stunde nicht überschreiten. Für Gebäude mit Lüftungsanlagen liegt der maximale Luftaustausch bei 1,5 pro Stunde.

Für große Wohngebäude und Nichtwohngebäude mit mehr als 1.500 m³ Luftvolumen sind als Grenzwerte die Luftwechselraten von 4,5 bzw. 2,5 pro Stunde einzuhalten. Der Planer muss gemeinsam mit dem Bauherren einzelfallbezogen entscheiden, inwieweit es sinnvoll und wirtschaftlich ist, die Luftdichtheit der Gebäudehülle prüfen zu lassen. Die handwerkliche Ausführung, gerade in Bezug auf die Luftdichtheit, ist von besonderer Bedeutung und unterliegt gerade auch deswegen einer erhöhten Überwachungspflicht durch den Planer.

I.4.2: Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen (#ddbau10295)

Die Forderung nach Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen gilt für unbelüftete und belüftete Dächer und wird auch bei Instandhaltungen und Erneuerungen von Dächern empfohlen. Durch die Luftdichtheitsschicht wird der Abfluss von Wärme und Heizenergie vermindert. Ebenso kommt es in der kalten Jahreszeit bei Luftströmungen (Konzentration im Bereich der Außenbauteile) zu erheblichem Tauwasserausfall. Hierdurch können sowohl die tragende Konstruktion als auch der Wärmedämmstoff und andere Baustoffe stark geschädigt werden. Es kann zu abtropfendem Wasser oder zu Schimmelbefall kommen.

Die raumseitig von der Wärmedämmung liegende Luftdichtheitsschicht muss Luftströmungen (Konvektion) durch Bauteile, Fugen und an Anschlüssen von Durchdringungen verhindern.

Bei der Herstellung der Luftdichtheitsschicht muss auf eine besonders sorgfältige Verarbeitung geachtet werden. Schon bei der Planung sind gewerkeübergreifende Abstimmungen aller am Bau beteiligten Handwerker zur Erreichung einer funktionierenden Luftdichtheitsschicht notwendig. Fugen und Anschlüsse an Durchdringungen wie z. B. Elektro-Rohrinstallation und Lüftungsrohre, sind so zu planen, dass sie dauerhaft luftdicht angeschlossen werden können.

Mögliche Baustoffe und Schichten für die Herstellung von Luftdichtheitsebenen sind:

  • Bauteile aus Beton und Mauerwerk mit Putz
  • Holzwerkstoffe, Gipsfaser- oder Gipskartonplatten, Bauplatten und Faserzementplatten. Fugen müssen ggf. zusätzlich abgeklebt werden.

Stahltrapezprofile sind aufgrund der Stöße und Überlappungen nicht ausreichend luftdicht. Es müssen zusätzliche Schichten aus z. B. Polymerbitumenbahnen eingebaut werden.

Luftdichtheitsschichten bei Flachdächern mit luftdurchlässiger Unterkonstruktion, besonders bei Stahltrapezprofilen und Holzschalungen, lassen sich aufgrund ihrer bekannten und bewährten handwerksgerechten Fügetechnik am leichtesten mit Polymerbitumenschweiß- bzw. Kaltselbstklebebahnen herstellen.

Diese Werkstoffe lassen sich an Anschlüssen und Durchdringungen leicht verarbeiten. Die Verfahrens- und Verlegetechniken haben sich seit Jahrzehnten bewährt. Zusätzliche Dichtbänder, Anpressplatten und Schienen sind meistens nicht erforderlich.

I.5: Nachrüstung von oberen Geschossdecken bei Bestandsgebäuden nach § 10 ENEV (#ddbau10296)

Bestandsgebäude, die jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen gedämmt werden, wenn die Decke an einen unbeheizten Dachraum grenzt, zugänglich ist und nicht dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entspricht.

Der Wärmedurchgangskoeffizient darf dann höchstens 0,24 W/(m² · K) betragen. Soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können, muss nicht nachgedämmt werden. Die „angemessene“ Frist ist nicht näher definiert.

I.6: Tauwasserschutz bei Dächern (#ddbau10297)

Der Feuchteschutznachweis ist nach DIN 4108-3 zu führen. Falls mit dem Verfahren keine ausreichende Sicherheit in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Bauteile erreicht werden kann, so verweist die Norm auf genauere Verfahren.

Für tauwasserfreie Konstruktionen nicht belüfteter Dächer haben sich Dampfsperren aus Polymerbitumen- und Bitumenbahnen mit einer Einlage aus Metallverbund bewährt. Diese Produkte mit einem s d -Wert ≥ 1.500 m gelten nach DIN 4108-3 als diffusionsdichte Schicht.

I.6.1: Nachweisfreie nicht belüftete Dächer mit Abdichtung (#ddbau10298)

Nachfolgende nicht belüfteten Dächer mit Abdichtungen erfordern keinen Nachweis nach DIN 4108-3:

  • nicht belüftete Dächer mit Abdichtung und einer diffusionshemmenden Schicht mit sd,i ≥ 100 m unterhalb der Wärmedämmschicht, wenn sich weder Holz noch Holzwerkstoffe zwischen Abdichtung und sd,i befinden (bei diffusionshemmenden Dämmstoffen mit sd -Werten ≥ 100 m bzw. bei diffusionsdichten Dämmstoffen auf Massivdecken, z. B. Schaumglas, kann ggf. auf eine zusätzliche diffusionshem - mende Schicht verzichtet werden),
  • nicht belüftete Dächer aus Porenbeton nach DIN 4223, Teile 1 bis 5, mit Abdichtung und ohne diffusionshemmende Schicht an der Unterseite und ohne zusätzliche Wärmedämmung,
  • nicht belüftete Dächer mit Abdichtung und Wärmedämmung oberhalb der Abdichtung so genannte „Umkehrdächer“ nach DIN 4108-2 und DIN 4108-10 bzw. nach Zulassung
Nicht belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung auf Massivdecke oder Stahltrapezprofil (aus DIN 4108-3:2014-11)
Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Maßgebend für das Anwendender DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Abbildung 54: Nicht belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung auf Massivdecke oder Stahltrapezprofil (aus DIN 4108-3:2014-11)
Nicht belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung, Aufsparrendämmung und ggf. in Kombination mit geringfügiger Zwischen- oder Untersparrendämmung (aus DIN 4108-3:2014-11)
Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Abbildung 55: Nicht belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung, Aufsparrendämmung und ggf. in Kombination mit geringfügiger Zwischen- oder Untersparrendämmung (aus DIN 4108-3:2014-11)

I.6.2: Nachweisfreie belüftete Dächer nach DIN 4108-3:2014-11 (#ddbau10299)

I.6.2.1: Dachneigung < 5° (#ddbau10300)

Belüftete Dächer mit einer Dachneigung < 5° bedürfen keines rechnerischen Nachweises, wenn die Dachkonstruktion mit einer diffusionshemmenden Schicht mit sd,i ≥ 100 m unterhalb der Wärmedämmschicht ausgeführt ist.

Der Wärmedurchlasswiderstand der Bauteilschichten unterhalb der diffusionshemmenden oder diffusionsdichten Schicht darf dabei höchstens 20 % des Gesamtwärmedurchlasswiderstandes betragen.

Für die Luftschicht oberhalb des Dämmstoffes müssen dabei folgende Bedingungen eingehalten werden (siehe Tabelle 31):

  1. maximale Länge des Lüftungsraumes von 10 m;
  2. die Höhe des freien Lüftungsquerschnittes innerhalb des Dachbereiches über der Wärmedämmschicht muss mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche betragen.
  3. mindestens 5 cm freier Lüftungsquerschnitt;
  4. die Mindestlüftungsquerschnitte müssen an mindestens zwei gegenüberliegenden Dachrändern jeweils mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche betragen, mindestens jedoch 200 cm2/m.
Belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung und Zwischensparrendämmung, ggf. in Kombination mit geringfügiger Untersparrendämmung (aus DIN 4108-3:2014-11)
Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist. Abbildung 56: Belüftete Dachkonstruktion mit Dachabdichtung und Zwischensparrendämmung, ggf. in Kombination mit geringfügiger Untersparrendämmung (aus DIN 4108-3:2014-11)

I.6.2.2: Dachneigung ≥ 5° (#ddbau10301)

Belüftete Dächer mit einer Dachneigung ≥ 5° bedürfen unter folgenden Bedingungen keines rechnerischen Nachweises (siehe Tabelle 31):

  1. die Höhe des freien Lüftungsquerschnittes innerhalb des Dachbereiches über der Wärmedämmschicht muss mindestens 2 cm betragen. Bedingt durch Bautoleranzen oder Einbauten kann diese freie Lüftungshöhe lokal eingeschränkt sein. Insgesamt muss aber eine Belüftung gewährleistet werden. Zur Sicherstellung von Belüftungsquerschnitten können auch mechanische Vorrichtungen oder Hilfskonstruktionen eingesetzt werden;
  2. der freie Lüftungsquerschnitt an den Traufen bzw. an Traufe und Pultdachabschluss muss mindestens 2 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche betragen, mindestens jedoch 200 cm2/m;
  3. an Firsten und Graten sind Mindestlüftungsquerschnitte von 0,5 ‰ der zugehörigen geneigten Dachfläche erforderlich, mindestens jedoch 50 cm2/m;
  4. der sd -Wert der unterhalb der Belüftungsschicht angeordneten Bauteilschichten muss insgesamt mindestens 2 m betragen.

Wenn die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind, ist kein rechnerischer Nachweis des Tauwasserausfalls infolge Dampfdiffusion bei normalem Wohnraumklima in den unterhalb der Wärmedämmung liegenden Räumen (20 °C und 50 % relative Luftfeuchtigkeit) erforderlich. bei Abweichungen muss der rechnerische Nachweis nach DIN 4108 geführt werden.

Tabelle 31: Bemessung belüfteter Dächer nach DIN 4108
Tabelle 31: Bemessung belüfteter Dächer nach DIN 4108

I.6.3: Nachweispflichtige Dächer (Flachdächer in Holzbauweise) (#ddbau10302)

Nicht belüftete Dächer in Holzbauweise haben sich als schadensträchtig erwiesen. Zur Vermeidung von schweren Holzschäden sind gesonderte bauphysikalische Nachweise zur Trocknungsreserve, verschärfte Anforderungen an die Trockenheit der verbauten Holzbauteile, Regenschutzmaßnahmen während des Einbaus sowie besondere Anforderungen an die Oberflächenfarbe der Abdichtung und die Verschattung der Dachfläche zu beachten. Bei dieser Konstruktionsart ist eine besonders enge Abstimmung zwischen Bauherren, Planer und ausführenden Unternehmen erforderlich. Hierbei sind bauphysikalische Rahmenbedingungen der DIN 4108-3 sowie konstruktive Notwendigkeiten der DIN 68800-2 zu berücksichtigen.

I.7: Zusätzliche Hinweise (#ddbau10303)

  • Bei Verwendung von Hölzern in Dachaufbauten ist grundsätzlich eine erhöhte Sorgfalt geboten. Die gilt insbesondere für unbelüftete Dachkonstruktionen mit diffusionshemmenden Schichten an der Außen- und der Innenseite. Mit Ausnahme der Fallbeispiele, die in DIN 4108-3 aufgezeigt sind, müssen rechnerische Nachweise auf Tauwasserfreiheit geführt werden.
  • Die handwerkliche Ausführung der Luftdichtheitsebene ist von besonderer Bedeutung und ist deshalb mit Sorgfalt nach DIN 4108-7 zu planen; bei Bedarf ist die Luftdichtheit der Gebäudehülle mittels geeigneter Verfahren zu prüfen.