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Wohngebäude

Mit der Einführung der EnEV 2009 wird ein neues Bilanzierungsverfahren auf Grundlage der DIN V 18599 eingeführt. Das bisherige Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108 Teil 6 und DIN 4701 Teil 10 darf alternativ weiter angewendet werden.

Bei dem neu eingeführten Referenzgebäudeverfahren wird der Jahresprimärenergiebedarf zunächst anhand der in EnEV Anlage 1, Tabelle 1 vorgegebenen Randbedingungen berechnet. Dabei werden die Gebäudeabmessungen, Bauteilschichten, Heizungsanlage und sonstige Bauteile des neu zu errichtenden Gebäudes bei den Berechnungen berücksichtigt und verwendet.
Als Ergebnis der Berechnungen erhält man den maximalen Jahresprimärenergiebedarf und den Transmissionswärmebedarf des Gebäudes und der Bauteile bzw. der Komponenten.
Diese Werte dürfen für das neu zu errichtende Gebäude nicht überschritten werden.
Einzelkomponenten und einzelne Bauteile können nun variiert werden. Am Ende dürfen die Energie- und Wärmebedarfe des Referenzgebäudes nicht überschritten werden.

Der Nachweis ist dadurch erbracht, dass
– der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1, Tabelle 1 EnEV angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet und
– die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach EnEV Anlage 1, Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Aufgrund der Komplexität der Berechnungen und der Notwendigkeit, dass neben den technischen Werten der Gebäudehülle auch die technischen Werte der Heizungsanlage und der Versorgungsleitungen Berücksichtigung finden müssen, ist die Erstellung der Nachweise nach EnEV zukünftig Fachleuten wie Ingenieuren und Architekten sowie Gebäudeenergieberatern weitgehend vorbehalten. Für die entsprechenden Regelungen sei auf die Abschnitte 5 und 6 der EnEV verwiesen.