(1) Schutzschichten müssen Abdichtungen dauerhaft vor schädigenden Einflüssen statischer, dynamischer und thermischer Art schützen. Sie können auch Nutzschichten des Bauwerks bilden, z. B. bei Nutzbelägen von Dachterrassen. Zu Schutzschichten siehe auch Schutzschichten.
(2) Bewegungen und Verformungen der Schutzschichten dürfen die Abdichtung nicht beschädigen. Schutzschichten sind von der Abdichtung zu trennen und ggfs. durch Fugen aufzuteilen. Zwischen der Abdichtungsschicht und einer Schutzschicht aus Beton ist eine Trennschicht, z. B. zwei Lagen PE-Folie, anzuordnen. Darüber hinaus müssen an Aufkantungen und Durchdringungen der Abdichtung in der Schutzschicht ausreichend breite Fugen vorhanden sein.
(3) In festen Schutzschichten sind ferner Fugen im Bereich von Neigungswechseln, z. B. beim Übergang von schwach zu stark geneigten Flächen, anzuordnen, sofern die Gefällestrecken der einzelnen Flächen mehr als 2 m lang sind.
(4) Die Art der Schutzschicht ist in Abhängigkeit von den zu erwartenden Einwirkungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Schutzschichten, die auf die fertige Abdichtung aufgebracht werden, sind möglichst unverzüglich nach Fertigstellung der Abdichtung herzustellen.
(5) Senkrechte Schutzschichten müssen in jedem Bauzustand standsicher sein.
(6) Auf waagerechte oder schwach geneigte Schutzschichten dürfen Lasten oder lose Massen nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzschichten belastbar und ggfs. gesichert sind.
(7) Schutzmaßnahmen dienen im Gegensatz zu Schutzschichten dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung während der Bauarbeiten. Sie müssen auf die Dauer des maßgebenden Bauzustandes, z. B. einer Arbeitsunterbrechung, abgestimmt sein.