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Die 10 %-Regel als Ausnahme

Bei Änderung von Außenbauteilen brauchen die Anforderungen der EnEV Anlage 3 nicht eingehalten zu werden, wenn bei

  • Außenwänden
  • außen liegenden Fenstern
  • Fenstertüren
  • Dachflächenfenstern
  • Steildächern
  • Flachdächern
  • Bodenflächen

weniger als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes bearbeitet werden.

Zur Ermittlung der jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes sind die Bauteile in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1 bis 6 vorgibt.

Zur Auslegung der EnEV 2009 hat Herr Dr. Justus Achelis (DIBt) von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Fragen beantwortet. Die Fragen und Antworten können unter dem nachfolgenden Link nachgeschlagen werden:

http://www.dibt.de/de/aktuelles_energieeinsparverordnung.html