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Bestehende Gebäude und Anlagen nach § 9 der EnEV 2009

Änderungen, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden im Sinne der EnEV sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.

Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach EnEV § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1, Tabelle 2 der EnEV,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach EnEV § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Wärme übertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2, Tabelle 2 der EnEV um nicht mehr als 40 von Hundert überschreiten.